140  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  78.)

Artikel  78.

Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  (Art.  50)  gegen  den  Aussteller

  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1.  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme
  von  Island  und  den  Faröern,  zahlbar  war;

2.  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern
von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres,  oder  in  den  dazu  gehörigen  Inseln
dieser  Meere  zahlbar  war;

3.  in  18  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  anderen
außereuropäischen  Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern
  zahlbar  war.

Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage

des  erhobenen  Protestes’s).

legen  hat  (XIII.  51.  XIV.  257  und  die  dortigen  weiteren  Citatel).  Nach
sächs.  Recht  Const.  Sax.  P.  I.  c.  25  konnte  aber  und  kann  wohl  noch  jetzt  die
Verjährungs-Einrede  von  Amtswegen  (wenn  ein  Thatbestand  feststeht,  auf
welcheu  die  fr.  gesetzliche  Bestimmung  über  die  Verjährung  mit  unbestreitbarer
Notwendigkeit  anzuwenden  ist)  suppliert  werden  (XV.  419).

d.  Sobald  ein  Urteil  vorliegt,  gelteu  die  allgemeinen  Fristen  und  Modalitäten
  der  Obligationen-(Judikat-)  Verjährung,  die  —  je  nach  den  maßgebenden
  Territorialrechten  verschieden  sind  (IV.  374.  XIII.  269.  u.  Motive
zur  CPr  O.  S.  553);  es  versteht  sich,  daß  das  Urteil  gegen  den  betreffenden
Wechselschuldner  ergangen  sein  muß;  ein  gegen  einen  anderen  der  solidarisch
haftenden,  aber  nicht  als  Korrealschuldner  anzusehenden  Wechselverbundenen
erstrittenes  Urteil  sichert  nicht  die  längere  Urteilsverjährung  gegen  die  Übrigen
(XIII.  272.  273  u.  ff.).  Über  Zulässigkeit  der  Kumnlation  der  Klage  aus  dem
ursprünglichen  Rechtsverhältnisse  mit  der  —  früheren  —  Judikatsklage  und  über
letztere  auf  Grund  eines  ausländischen  Kontumazialurteiles  s.  XX.  11—14
und  CPrO.  §  660.  661.

93)  Das  in  Note  91  mit  Bezug  auf  das  örtliche  maßgebende  Recht,
den  Gemeinschuldner,  die  Erben  während  der  Deliberationsfrist  und  das
Indikat  Bemerkte  gilt  auch  für  die  Fälle  der  Art.  78.  79.  Das  örtliche  Recht
ist  hier  das  Recht  des  Wohnortes  des  Ausstellers  (I.  288.  IX.  333.  XI.  219).
Über  den  Erfüllungsort  der  Regreßpflicht  seitens  der  im  Regreßwege  belangten
  Aussteller  und  Indossanten,  die  Ortschaft,  wo  an  sie  die  Präsentation  zur
Regreßzahlung  stattzufinden  hat,  enthält  die  WO.  keine  Bestimmung  und  Art.  91
disponiert  nur  über  die  Lokalität  (im  Orte)  für  die  zum  Zwecke  der  Regreß-