Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  78.)  141

nahme  notwendige,  sie  vorbedingende  Präsentation.  Jener  Ort  aber  ist,  nach
der  Natur  des  Geschäftes  und  dem  mutmaßlichen  Willen  im  Geschäftsverkehre,
  in  Ermangelung  einer  über  die  Regreßleistung  in  der  Wechselurkunde
selbst  getroffenen  Bestimmung  der  Ort  der  Handelsniederlassung,  in  deren  Ermangelung
  der  Wohnort  des  Regreßschuldners  (I.  288.  IX.  219.  XIV.  119.
XXIII.  7).  Ob  eine  im  Wechsel  gegebene  Vorschrift  über  den  Erfüllungsort
schon  darin  zu  finden  ist,  daß  die  Tratte  von  einem  anderen  Orte,  als  dem
Wohnorte  des  Trassauten  datiert,  beim  Indossamente  ein  anderer  Ort,  als
der  Wohnort  des  Indossanten  als  Begebungsort  angegeben  ist,  wird  S.  7.
XXIII.  nicht  entschieden,  wird  sich  wohl  auch  apodiktisch  nicht  entscheiden
lassen.  —  Ortliche  Erweiterung  der  Protestfrist,  Prorogation  des  Zahlungstages
  (freiwillige  und  notwendige)  sind  bedeutungslos  für  den  Regreß;
hat  der  Inhaber  nicht  nach  Maßgabe  der  im  Wechsel  bestimmten  Verfallzeit
protestieren  lassen,  so  verliert  er  sein  Regreßrecht;  notwendige  Prorogationen
(Moratorien)  haben  nur  diejenigen  Wechselverbundenen  anzuerkennen,  welche  dem
prorogierenden  Gesetze  unterthan  sind;  ob  der  Inhaber  infolge  einer  die  übrigen
deutschen  Wechselverbundenen  nicht  berührenden,  von  einem  ausländischen  Gesetzgeber
  beliebten  Prorogation  (Moratorien)  dem  im  Auslande  wohnenden
Acceptanten  gegenüber  nicht  protestieren  lassen  konnte,  berührt  die  Vormänner,
  welche  den  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt  und  begeben  haben,
nicht;  der  Inhaber  ist  nicht  Cessionär  seiner  Vormänner,  hat  gegen  sie  keine
Diligenzpflicht,  während  diese  nur  unter  einer  schlechthin  von  ihm  zu  erfüllenden
  Bedingung  seine  Zahlungs-Garanten  sind  (I.  292.  298).  —  Ist  der
Protest  erlassen,  so  läuft  die  dreimonatliche  Verjährung  von  dem  Tage  an,
wo  der  Protest,  wenn  er  nicht  erlassen  wäre,  hätte  erholen  werden  müssen
(IV.  378).  —  Die  Entscheidung  über  den  Fall,  wenn  der  Aussteller  nach
Ablauf  der  Regreßverjährungsfrist  vom  Inhaber  einlöst  und  nunmehr  klagend
gegen  den  Acceptanten  vorgeht  (WVII.  294),  ist  oben  Note  41  zu  Art.  23  angeführt.
  Bei  mehreren  Regreßberechtigten  beginnt  nicht  gleichzeitig  gegen  Alle
die  Wechselverjährung;  für  den  letzten  Inhaber  beginnt  die  Möglichkeit  der
Regreßnahme  schon  mit  der  durch  ihn  bewirkten  Protesterhebung,  für  jeden
einzelnen  Vormann  erst  dann,  wenn  er  seinem  Nachmanne  Regreß  geleistet
hat;  auf  dieser  Unterscheidung  beruhen  die  beiden  Art.  78.  79,  während
praktische  Rücksichten  dann  das  Prinzip  dahin  haben  erweitern  lassen  (Art.  19),
daß  die  Verjährung  gegen  den  Indossanten,  welcher  auf  Regreßleistung  bereits
  verklagt  ist,  schon  mit  Zustellung  der  Klage  anhebt,  weil  er  von  da  ab
in  der  Lage  ist,  durch  Streitverkündigung  seine  künftige  eventuelle  Regreßnahme
  dem  Vormanne  anzukündigen  (XXII.  414).  —  Ob  spätere  Anerkennung
  und  Zahlungsversprechen  den  durch  Unterlassen  des  Protestes  an
sich  verlorenen  Regreßanspruch  wiederherzustellen  vermögen,  ist  S.  94.  XIII.
unentschieden  gelassen,  ir  dessen  erklärt,  daß  auch  nach  Erlöschen  der  Regreß-