142  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  79.)

Artikel  79.

Die  Regreßansprüche  des  Indossanten  (Art.  51)  gegen  den
Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1.  in  3  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  Europa,  mit

Ausnahme  von  Island  und  den  Faröern,  wohnt:

2.  in  6  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  den  Küstenländern
  von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen
und  Schwarzen  Meeres,  oder  in  den  dazu  gehörigen
Inseln  dieser  Meere  wohnt;

3.  in  18  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  einem  anderen
  außereuropäischen  Lande  oder  in  Island  oder  den
Farböern  wohnt;

Gegen  den  Indossanten  läuft  die  Frist,  wenn  er,  ehe  eine
Wechselklage  gegen  ihn  angestellt  worden,  bezahlt  hat,  vom  Tage
der  Zahlung,  in  allen  übrigen  Fällen  aber  vom  Tage  der  ihm
geschehenen  Behändigung  der  Klage  oder  Ladung?).

pflicht  einesteils  der  übrigbleibende  Bereicherungsanspruch,  anderenteils  das  dem
Wechselzuge  unterliegende  civilrechtliche  Verhältnis  eine  genügende  Unterlage
für  einen  zum  Klagegrunde  geeigneten  obligatorischen  Anerkennungsvertrag
abgeben  könne  (XIII.  94).

94)  Das  Gesetz  spricht  von  Zahlung.  Der  Zahlung  steht  es  gleich,
wenn  der  Indossant  auf  andere  Art  die  Einlösung  bewirkt  oder  wenn  er  —
auch  ohne  Einlösung  —  den  Wechsel  zurückempfängt  z.  B.  als  Rimesse  ihn
bekommt  oder  vermöge  anderweitigen  Abkommens  mit  seinem  Nachmanne
ihn  zur  Erhebung  der  Regreßklage  erhält  (III.  129).  Grund  der  Regreß-=klage
  ist  aber  zeitige  Einlösung  oder  Einhaltung  der  Verjährungszeit  nicht,
gehört  nicht  zu  den  vom  Regredienten  nachzuweisenden  Regreßbedingungen.
Es  ist  vielmehr  die  Verjährungseinrede  —  den  verschiedenen  Möglichkeiten
des  Art.  79  eutsprechend  —  gegenüber  den  Regreßklägern  vom  beklagten
Regreßpflichtigen  gendu  zu  substanziieren  (II.  124.  III.  131).  Berechnet  wird
die  Frist  auch  hier  gemäß  Art.  32  WO.  (III.  130).  In  Ansehung  der  vom
Beklagten  zu  substanziierenden  Einrede  der  Verjährung  ist  zu  beachten,  daß
die  Verhältnisse  aus  etwa  auf  einem  Wechsel  stehenden  ausländischen  Indossamenten
  unter  sich  in  einer  auch  von  dem  inländischen  Wechselverpflichteten
anzuerkennenden  Weise  nach  dem  für  sie  geltenden  örtlichen  (ausländischen)
Rechte  sich  normieren  (V.  104).