Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  80.)  143

Artikel  80.

Die  Verjährung  (Art.  77—  79)  wird  nur  durch  Behändigung
  der  Klage  unterbrochen,  und  nur  in  Beziehung  auf  denjenigen,
  gegen  welchen  die  Klage  gerichtet  ist.  Jedoch  vertritt  in
dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten  geschehene  Streitverkündigung
  die  Stelle  der  Klages).

Zusatz  1.  Deutsches  Reich:  a)  (Einführungsgesetz  zur  Konkursordnung
  v.  10.  Februar  1877,  §  3,  Abs.  3).  Der  Art.  80  der
gechselordnung  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Verjährung  auch  nach

Maßgabe  des  §  13  der  Konkursorduung  unterbrochen  wird.  (Dieser

§  13  lautet:  Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hemmt  nicht  den

Lauf  der  Verjährung.  Durch  die  Anmeldung  einer  Konkursforderung.
wird  deren  Verjährung  unterbrochen.)

95)  I.  Unterbrochen  —  ohne  bez.  gegen  den  Willen  des  Wechselschuldners
  —  wird  die  Wechselverjährung  nicht  durch  freiwillige  Zahlung  eines
Teiles  der  Wechselschuld  (VIII.  147),  nicht  durch  Klage  gegen  einen  andereh.
aus  demselben  Wechsel  verpflichteten  Wechselverbundenen  (XIII.  273),  nicht
durch  Die  gegen  einen  der  mehreren  Erben  eines  Wechselschuldners  in  Ansehung
der  anderen  Erben  (XIX.  315),  noch  durch  die  eines  anderen,  aus  demselben
berechtigten  Gläubigers  gegen  den  jetzt  anderweitig  belangten  Wechselschuldner
(V.  362),  es  müßte  denn  der  Fall  des  Art.  16,  Nr.  2  vorliegen,  der  Kläger,
ohne  selbständiges  Wechselrecht  zu  erlangen,  als  Rechtsnachfolger  in  die  Rechte
dieses  früheren  Gläubigers  getreten  sein  (XXIII.  406),  sondern  lediglich  dadurch,
  daß  der  jetzt  klagende  Wechselgläubiger  dem  Wechselschuldner,  welchen
er  jetzt  in  der  Klage  benennt,  nicht  bloß  meint,  die  Klage  zustellen  läßt
(V.  362.  VIII.  244.  XXII.  271),  und  der  Bebändigung  der  Klage  steht  allein
gleich  die  Behändigung  der  Litisdenunziation,  insofern  der  spätere  Kläger  als
Litisdenunziant  dem  späteren  Beklagten  als  Litisdenunziaten  den  Streit  verkündet
  hat  (V.  362).  Nimmt  er  die  Klage  —  nach  deren  Behändigung  —
zurück,  so  begann  —  vor  der  CPrO.  —  mit  dem  Wegfall  des  Grundes  der
Unterbrechung  die  unterbrochene  kurze  Wechselverjährung  von  neuem  zu
laufen  (V.  277.  XVI.  363.  XXIII.  407  für  gemeines  Recht  und  ALR.  angenommen),
  während  nach  §  243  CPrO.  (Motive  S.  468)  bei  Zurücknahme
der  Klage  auch  die  durch  Zustellung  der  Klageschrift  bewirkte  Unterbrechung
der  Verjährung  als  nicht  eingetreten  gilt.  —  Über  Unterbrechung  und  Aussetzung
des  Verfahrens  und  dessen  Einfluß  auf  den  Lauf  jeder  Frist  s.  §  226  CPr  O.  —
Im  Falle  einer  Streitverkündigung  dauert  —  nach  gem.  R.  —  die  Unterbrechung
bis  zur  Beendigung  des  Vorprozesses  (XVI.  363).  Nach  der  preuß.  AGO.
nahm,  wenn  der  Litisdenunziat  sich  nicht  erklärte  und  die  Assistenz  nicht