144  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  80.)

b)  (Einführungsgesetz  zur  Civilprozeßordnnng  v.  30.  Jan.
1877,  8  13,  Abs.  3).  Der  Art.  80  der  Wechselordnung  wird  dahin
abgeändert,  daß  die  Verjährung  auch  nach  Maßgabe  der  88  190,  254,  461
Abf.  2,  471  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  unterbrochen  wird.  (Diese
§§  lauten:)  §  190.  Wird  auf  ein  Gesuch,  welches  die  Zustellung  eines
demselben  beigefügten  Schriftstücks  mittelst  Ersuchens  anderer  Behörden
oder  Beamten  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  betrifft,  die  Zustellung
  demnächst  bewirkt,  so  treten,  insoweit  durch  die  Zustellung  eine
Frist  gewährt  und  der  Lauf  der  Verjährung  oder  einer  Frist  unterbrochen
wird,  die  Wirkungen  der  Zustellung  bereits  mit  der  lüberreichung  des
Gesuchs  ein.  —  §  254.  Die  Rechtshängigkeit  eines  erst  im  Laufe  des
Prozesses  erhobenen  Auspruchs  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem
der  Anspruch  in  der  mündlichen  Verhandlung  geltend  gemacht  wird.  —
§  461.  Abs.  2.  Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  (daß
nämlich  au  ordentlichen  Gerichtstagen  die  Parteien  zur  Verhandlung  des
Rechtsstreits  ohne  Ladung  und  Teirminsbestimmung  vor  Gericht  erscheinen
können)  durch  den  mündlichen  Vortrag  derselben.  —  §  471,  Abs.  2.
Erscheinen  beide  Parteien,  (vor  dem  Amtsgericht  zum  Zwecke  eines  Sühneversuches)
  und  wird  ein  Vergleich  geschlossen,  so  ist  derselbe  zu  Protokoll
festzustellen.  Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  wird  auf  Antrag
beider  Parteien  der  Rechtsstreit  sofort  verhandelt;  die  Erhebung  der
Klage  ersolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen  Vortrag  derselben.

2.  Österreich:  Die  Anmeldung  von  Wechselforderungen  im  Konkurse
  hat  die  nämliche  Folge,  wie  die  obige  Behändigung  der  Klage.

leistete,  die  Verjährung  der  Regreßklage  sofort  nach  Zustellung  der  Litisdenunziation
  ihren  neuen  Lauf  (XI.  289);  dasselbe  galt,  wenn  er  zwar  assistierte,
aber  seine  Regreßpflicht  bestritt  und  ob  an  diesen,  dem  materiellen  Rechte  angehörenden,
  wenngleich  äußerlich  aus  der  früheren  Prozeßordnung  entnommenen
  Sätzen  jetzt  etwas  geändert  ist,  muß  gegenüber  der  Bemerkung  in  den
Motiven  der  C  PrO.  S.  427  bezweifelt  werden.  —  Über  die  zulässigen  Einreden
  des  Litisdenunziaten  nach  pr.  N.  s.  XI.  365.  —  über  Handelsgesellschafter
  s.  Note  lc  zu  Art.  4  WO.  —  Schließlich  bedarf  es  wohl  kanm  der
Bemerkung,  daß  gegenüber  der  —  jede  weitere  Möglichkeit  ausschließenden
Fassung  des  Art.  81,  sowie  der  notwendigen  Begründung  jedes  Wechselanspruches
  ein  Zahlungsbefehl  (8  628  CPrO.)  weder  erlassen  werden,  noch,
wenn  etwa  erlassen,  die  Verjährung  unterbrechen  kann!  (Vgl.  XIX.  314.  315.)

II.  Die  Feststellung  im  Konkurse  ist  auch  für  den  Gemeinschuldner  in
der  Regel  bindend,  hat  die  Kraft  einer  Agnuitoria  (RKonkOrd.  88  132,  152,
ausgenommen  im  Falle  des  §  179).  —  Hat  er  im  Falle  eines  zu  Stande
kommenden  Zwangsvergleiches  wissentlich  den  :echtlichen  Folgen  sich  unterworfen,
  welche  die  im  Konkurse  erfolgte  Feststellung  von  Forderungen  im