Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  80.)  145

Falle  der  Nichterfüllung  des  Alkordes  für  ihn  hat,  so  beseitigt  für  die  fest—
gestellten  Wechselforderungen  der  Vergleich  die  kurze  Wechselverjährung  (VI.  317.
VII.  63.  XVIII.  393,  womit  zu  vgl.  III.  123).  In  Betreff  der  nicht  festgestellten,
  auch  sonst  nicht  mit  irgend  einem  vollstreckbaren  Titel  versehenen
Forderungen  ist  der  Zwangsvergleich  weder  ein  Vergleich  im  civilrechtlichen
Sinne,  noch  hat  er  die  Wirkung  der  Novation,  da  er  die  Verität  der  einzelnen
  Forderungen  in  der  Regel  nicht  weiter  feststellt,  deren  Existenz  vielmehr
  auderweitig  nachzuweisen  ist,  —  verleiht  hier  nicht  einen  selbstständigen
Klagegrund,  hat  nur  einen  eventuellen  Charakter;  auch  berührt  die  dem
Schuldner  gewährte  Stundung  nicht  die  Fälligkeit  der  Ansprüche  an  sich,
sondern  bloß  deren  Exigibilität.  Für  eine  zwar  angemeldete,  aber  nicht  festgestellte,
  im  Zwangsvergleich  nicht  ausdrücklich  übernommene  Wechselforderung
begiunt  die  wechselmäßige  Verjährung  mit  der  Wirksamkeit  des  Aufhebungsbeschlusses
  (IV.  228.  238.  VII.  63.  137.  XII.  241),  welchen  Satz  jetzt  für  den
Reichskonkursprozeß  die  meisten  Kommentatoren  —  Hullman:  RKonkO.  S.  96
mit  einer  Modifikation  in  Ansehung  der  gleich  im  Prüfungstermine  bestrittenen
  Forderungen  —  gleichfalls  gelten  lassen.  —  Hullman  will  auch,  was  verschiedene
  früher  ergangene  Entscheidungen  des  ROHG.  zweifelhaft  lassen,  dem
Wechselgläubiger  eine  etwa  im  Zwangsvergleiche  bestimmte  Zahlungsfrist
nicht  zu  gut  kommen  lassen;  jedenfalls  ist  —  behufs  Ausschlusses  der  Wechselverjährung
  —  die  Feststellung  des  Rechtsbestandes  einer  solchen  Wechselforderung
  spätestens  sofort  nach  eingetretener  Fälligkeit  der  ersten  Akkordrate,  und
zwar  selbst  in  dem  Falle  zu  erwirken,  wo  der  Gemeinschuldner  die  erste  Rate
dem  betreffenden  Wechselgläubiger  freiwillig  bezahlte  (VIII.  147.  XIII.92.  93).
über  die  Wirkung  der  Zahlung  der  Akkordraten  auf  Tilgung  der  ganzen
Forderung  s.  ROHG.  Entsch.  XXIV.  140.  141.  R.  I.  183.  184.  —  Übrigens
bindert  der  Konkurs  weder  die  Feststellungs=  noch  die  Zahlungsklage  gegen
den  Gemeinschuldner,  sofern  nur  Zahlung  nicht  aus  dem  zur  Zeit  der  Konkurs-Eröffnung
  vorhandenen  Vermögen  begehrt  wird.  Über  die  Klage  gegen
den  Konkurs  Verwalter  bestimmen  88  10.  154  RKonk  O.

III.  Die  Frage:  ob  die  Wechselverjährung  durch  einen  gleich  bei  Abschluß
  der  Wechselverbindung  abgeschlossenen  Vertrag  oder  doch  durch  einen
vor  Ablauf  der  Verjährung  von  einem  Wechselschuldner  erklärten  Verzicht
ausgeschlossen  werden  kann,  ist  a)  mit  Bezug  auf  eine  auf  dem  Wechsel  selbst
vom  Aussteller  desselben  (eigener  Wechsel!)  niedergeschriebene  Eutsagung  —
wenngleich  eine  solche  Entsagung  nach  dem  betreffenden  Territorialrecht  nicht
ungültig  gewesen  sein  würde  —  verneint  (VI.  366).  Aus  den  Gründen:
„Der  Wechsel  kann  zwar  Nebenverträge  aufnehmen,  welche  die  civilrechtliche
Basis  des  Geschäfts  betreffen.  Aber  was  der  Wechsel  nicht  verträgt,  das  ist
die  Abänderung  der  auf  der  Basis  der  Wechselordnung  begründeten  Wechsel-Obligation.
  Nur  nach  bestimmten  Seiten  sind  in  der  WO.  Abänderungen

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  10