146  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  80.)

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des  wesentlichen  Wechselinhalts  gestattet,  alle  diese  Bestimmungen  (9.  15.  17.
19.  24.  42)  enthalten  aber  Ausnahmen  von  der  gesetzlich  geordneten,  regelmäßigen
  Form  und  Rechtswirkung  des  Wechsels.  Als  unabweisbare  Konsequenz
  einer  richtigen  Gesetzesanslegung  erscheint  darum  die  Auffassung,  daß
über  den  Bereich  jener  gesetzlichen  Ausnahmebestimmungen  hinaus  es  betreffs
aller  wesentlichen,  dem  Wechselrechte  eigentümlichen  Normen  der  Privatwillkür
  nicht  gestattet  ist,  den  Inhalt  und  Umfang  der  Wechselobligation,  soweit
derselbe  in  der  für  ihre  Geltung  präjudiziellen  Form  der  Wechselurkunde  sich
darstellt,  abzuändern.  Der  besondere  Zweck  der  Wechselgesetzgebung  —  als
Bestandteil  des  Reichsrechtes  —  würde  auch  vereitelt,  wenn  der  Wechsel
wieder  allen  den  verschiedenen  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Rechte  über
Verjährung  unterstellt  werden  könnte.  Alle,  die  erlaubte  Grenze  der  Privatwillkür
  überschreitenden,  im  Wechsel  verlautbarten  Festsetzungen  haben  nach
dem  Prinzipe  der  Novelle  4  für  nicht  geschrieben  zu  gelten.“  (Vgl.  Note
10  zu  Art.  4).  b)  Ein  besonderer,  die  Verjährung  von  vornherein  ausschließender
  Vertrag  ist  nach  Gemeinem  Recht  —  als  dem  öffentlichen  Rechte
zuwiderlaufend  —  ungültig  (II.  65.  PlBeschl.  IV.  376.  XI.  348).  Dasselbe
  gilt  von  jedem  später,  aber  im  voraus,  vor  Ablauf  der  Verjährung  erklärten
  Verzicht  (IV.  377.  VI.  229.  XIII.  91,  womit  XXIII.  29,  wo  ein
Verzicht  auf  die  bereits  erworbene  Verjährungseinrede  für  zulässig  erklärt  wird,  zu
vergl.  bleibt).  Unter  Umständen  kann  aber,  namentlich  wenn  der  spätere  Verzicht
  in  die  Form  eines  Vertrages  gebracht  ist,  durch  diesen  materiell  ein  dem
Wechselverhältnis  nachgebildetes  Nechtsverhältnis  gültig  begründet  und  damit
zwar  keine  wechselmäßige  Verpflichtung  erzeugt,  aber  doch  die  Verjährung  des
Wechsels  praktisch  wirkungslos  gemacht  werden  (XI.  348).  c)  Wo  das  ALR.
für  den  besonderen  Vertrag,  bez.  Verzicht,  maßgebend  ist,  wird  dieser  wie
jener  für  die  Kontrahenten  wirksam  sein,  fofern  er  den  landrechtlichen  Bestimmungen
  (8  565  ff.  I.  9.  ALR.)  entspricht  (II.  66).  liber  sächs.  Recht  f.
VI.  365.  Über  bloße  Stundung,  Stundung  mit  constitutum,  Stundung
mit  Verabredung  eines  neuen  Wechselvertrages  desselben  Inhaltes,  nur  mit
anderem  Verfalltage  ogl.  Note  10  zu  Art.  4.

IV.  Ein  verjährter  gezogener  Wechsel  kann  nicht  als  handelsrechtlicher
Verpflichtungsschein  (Art.  301.  303.  HGB.),  auch  nicht  als  Anweisung  oder
Schuldschein  über  ein  Darlehen  gebraucht  werden.  —  Einer  dispositiven  Urkunde
  kann  nicht  gleichzeitig  der  Charakter  zweier  durchaus  verschiedener,  den
abweichendsten  Rechtsregeln  unterliegender  Rechtsgeschäfte  beigemessen  werden
(IX.  354.  XVIII.  188.  XXI.  179.  XXII.  304).  Dagegen  kann  ein  eigener
Wechsel  mit  Bekenntnis  der  empfangenen  Valuta  unter  Umständen  noch
nach  der  Verjährung  der  Wechselkraft  als  gewöhnlicher  Schuldschein  verwendbar
sein  (V.  56.  257.  XXI.  179.  sächs.  R.)