Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  147

XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.

Artikel  81.

Die  wechselmäßige  Verpflichtung  trifft  den  Aussteller,  Acceptanten
  und  Indossanten  des  Wechsels,  sowie  einen  Jeden,  welcher
den  Wechsel,  die  Wechselkopie,  das  Accept  oder  das  Indossament
mitunterzeichnet  hat,  selbst  dann,  wenn  er  sich  dabei  nur  als
Bürge  (per  aval)  benannt  hat.  Die  Verfpflichtung  dieser  Personen
  erstreckt  sich  auf  Alles,  was  der  Wechselinhaber  wegen  Nichterfüllung
  der  Wechselverbindlichkeit  zu  fordern  hat.  Der  Wechselinhaber
  kann  sich  wegen  seiner  ganzen  Forderung  an  den  Einzelnen
  halten;  es  steht  in  seiner  Wahl,  welchen  Wechselverpflichteten
er  zuerst  in  Anspruch  nehmen  will.

Zusatz.  a)  Wechsel-Prozeß  nach  der  Civilprozeßordnung

vom  30.  Januar  1877.
§  565.  Werden  im  Urkundenprozesse  Ansprüche  aus  Wechseln  im

96)  Mitunterzeichnung  eines  Accepts  —  neben  dem  Accepte  eines
Analfabeten  —  ist  nur  dann  anzunehmen,  wenn  letzteres  dem  Art.  94  entspricht.
  Trifft  das  nicht  zu,  so  giebt  es  in  solchem  Falle  nur  ein  Allein-Accept,
  und  dies  ist  ungültig,  wenn  es  mit  der  Adresse  garnicht  stimmt
(XV.  347).  —  Es  kann  ebenso,  wie  laut  Art.  22  die  Verpflichtung  des  Acceptanten,
  die  Verpflichtung  des  Avalisten  gültig  auf  eine  geringere,  als  die
Wechselsumme  beschränkt  werden,  was  —  auch  ohne  seine  besondere  Erklärung
—  anzunehmen  ist,  wenn  er  die  bereits  auf  eine  geringere  Summe  beschränkte
Erklärung  des  Acceptanten  ohne  Beisatz  mitunterzeichnet  hat  (XII.  259).  —
Der  Wechselbürgschaft  ist  weder  ein  besonderer  Ort  noch  eine  besondere
Form  vorgeschrieben;  handelt  es  sich  indessen  um  eine  Aussteller-Mitunterschrift
  (auf  einer  weder  an  Order  gestellten  noch  girierten  Trattel)  so  ist  ganz
so,  wie  die  Unterschrift  (IX.  422),  auch  die  Mitunterschrift  als  gültig  nur  zu
erachten,  wenn  sie  sich  örtlich,  durch  den  bloßen  Anblick  des  Wechsels  als
Vollziehung  der  Wechselurkunde  (des  Wechseltextes)  darstellt;  der  ohne  irgend
einen  Zusatz  auf  den  Rücken  eines  solchen  Wechsels  geschriebene  Name  ist
deshalb  bedeutungslos  (XIX.  90).  —  Soust  kann  die  Unterschrift  unbeschadet
ihrer  rechtlichen  Wirksamkeit,  sofern  nur  nach  dem  ganzen  Inhalte  der  Erklärung
  der  Unterschreibende  Willens  ist:  eine  solidarische,  wechselmäßige  Mitverpflichtung
  auf  sich,  den  Unterzeichner,  zu  übernehmen,  auf  der  Rückseite  des
Wechselpapieres  stehen  (XII.  257.  XVIII.  302),  die  im  Wechsel  selbst  übernommene,

  unverkleidete  Wechselbürgschaft  (aval)  durch  besondere  ausdrückliche
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