148  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

Erklärung  der  Verbürgung  —  der  Zeichnung  voraufgehend  oder  nachfolgend
—  geschehen.  Es  ist  unthunlich,  die  eine  Wechselurkunde  in  eine  Urkunde,
welche  Wechsel,  und  eine  zweite  Urkunde,  welche  Nichtwechsel  sein  soll,  lediglich
deshalb  zu  zerlegen,  weil  die  Unterschrift  des  Wechselbürgen  sich  nicht  unmittelbar
  hinter  der  ersten,  sondern  hinter  der  zweiten  Urkunde  (der  besonderen  Erklärung)
  befindet,  und  es  widerstreitet  dem  Worte  und  Willen  des  Gesetzes,
eine  auf  dem  Wechsel  befindliche  Bürgschaftserklärung  einer  von  der  Wechselurkunde
  gesonderten  Bürgschaftsübernahme  gleich  zu  stellen  (XII.  152),  wie
denn  im  allgemeinen  durch  jede  auf  dem  Wechselpapiere  befindliche,  wenngleich
räumlich  von  der  ursprünglichen  Wechselerklärung  weit  getrennte  Unterzeichnung
  die  solidarische  wechselmäßige  Mitverpflichtung  —  gleich
dem  Aussteller  —  begründet  wird,  sofern  die  aus  der  räumlichen  Trennung
möglicher  Weise  sich  ergebenden  Bedenken  durch  andere  auf  der  Wechselschrift
selbst  befindliche  Erklärungen  oder  durch  andere  aus  der  Schrift  selbst  zu  entnehmende
  Umstände  gehoben  werden.  Ob  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  ist
Frage  der  konkreten  Urkunden=  Auslegung  bez.  thatsächlichen  Prüfung  (XII.
257).  —  Beseitigt  wird  in  jedem  Falle  die  Wirkung  wechselmäßiger  Verpflichtung,
  wenn  der  Unterschrift  eine  Erklärung  beigefügt  ist,  welche  mit  der
Absicht,  eine  wechselmäßige  Verbindlichkeit  (bez.  Wechselbürgschaft)  zu  übernehmen,
  völlig  unvereinbar  ist  (z.  B.  die  Erklärung:  man  unterschreibe
nur  als  Zeuge  oder  Beistand  (XII.  150.  XVIII.  302.  XXIV.  267).  Aber
die  Mitunterzeichnung  des  Wechsels  mit  dem  Zusatze:  „Unter  Verzicht
auf  die  Einrede  der  Vorausklage  als  selbstschuldiger  Bürge“,  fällt  darunter
nicht,  ist  auch  keine  gewöhnliche,  sondern  eine  Wechselbürgschaft  (XVIII.  302).
—  Erlböbschen  kann  die  Bürgschaft  —  auf  dem  eigenen  Wechsel  —  durch
den  Mangel  rechtzeitiger  Präsentation  und  Protesterhebung  nur  dann,  wenn
dieser  Mangel  die  wechselmäßige  Verpflichtung  des  Ausstellers  aufgehoben  hat,
also  wenn  der  Wechsel  domiziliert  und  nicht  protestiert  war  (V.  381).  —
Wie  der  Gläubiger  einer  jeden  betagten  Forderung  gemeinrechtlich  zur  Verlängerung
  der  Zahlungsfrist,  vorausgesetzt,  daß  die  Bürgschaft  nicht
lediglich  für  eine  bestimmte  Zeit  geleistet  und  diese  Zeit  durch  die  Verlängerung
  nicht  überschritten  wird,  befugt  ist,  ohne  seinen  Regreß  an  den  Bürgen
zu  verlieren,  so  auch  der  Gläubiger  einer  Wechselschuld,  wobei  aus  der  für
wechselmäßige  Verpflichtungen  charakteristischen,  festbestimmten  Fälligkeitszeit
sich  nicht  ohne  weiteres  darauf  schließen  läßt,  daß  auch  die  Bürgschaft  nach
dem  Willen  der  Parteien  eine  betagte  hat  sein  sollen,  —  auch  nicht  bei  Wechselforderungen,
  welche  als  Handelsgeschäfte  zu  beurteilen  sind,  immer  vorausgesetzt,
  daß  es  sich  um  eine  Befristung  des  Hauptschuldners  innerhalb  der
wechselmäßigen  Verjährungsfrist  handelt.  —  Anders  freilich,  wenn  bei  der
Prolongation  der  Novierungs-Wille  auch  äußerlich  durch  Ausstellung  eines
neuen  und  Zurückgabe  des  alten  Wechsels  ausgedrückt  wird,  in  welchem  Falle