Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  149

Sinne  der  Wechselordnung  geltend  gemacht  (Wechselprozeß),  so  kommen
die  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  zur  Anwendung  7).

§  566.  Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts
  als  bei  dem  Gericht  augestellt  werden,  bei  welchem  der  Beklagte
seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Wenn  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinschaftlich  verklagt  werden,
so  ist  außer  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts  jedes  Gericht  zuständig,  bei
welchem  einer  der  Beklagten  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat  83).

sowohl  die  Annahme,  daß  schon  von  vornherein  auch  nach  dem  Willen  des
Wechselgläubigers  die  vom  Avalisten  übernommene  Bürgschaft  auf  die  Zeit
bis  zum  ursprünglichen  Verfalle  des  Wechsels  habe  beschränkt  sein  sollen,  der
Avalist  mithin  für  einen  zu  gewährenden  weiteren  Kredit  sich  nicht  verbürgt
habe,  gerechtfertigt  sein,  als  auch  das  Erlöschen  der  nur  für  die  ursprüngliche
Wechselschuld  übernommenen  Bürgschaft  folgen  würde  (XVIII.  306  in  Verbindung
  mit  V.  358);  ferner  wenn  der  Wechsel  dem  Wechselschuldner  über  die
Verjährungszeit  hinaus  prolongiert  worden  ist;  eine  solche  dem  Aussteller
eines  eigenen  Wechsels  gewährte  Prolongation  entzieht  dem  hierbei  nicht  zugezogenen
  Mitaussteller,  welcher  den  Wechsel  mit  dem  Zusatze  „als  Bürge“
unterzeichnet  hat,  die  Einrede  der  Verjährung  nicht  (XXV.  26),  wird  sie
auch  dem  civilrechtlichen  selbstschuldnerischen  und  nicht  selbstschuldnerischen
Bürgen  nicht  entziehen  (XXV.  30).  —  Darüber  endlich,  daß  die  nach  den
verschiedenen  Territorialrechten  verschiedenen  Bestimmungen  über  die  Bedingungen
  des  Regreßanspruches  eines  Bürgen  zwar  an  sich  auch  auf
den  Wechselbürgen  Anwendung  finden,  der  Vertragswille  der  Kontrahenten
aber  in  der  Regel  dahin  aufzufassen  ist,  daß  —  selbst  im  Gebiete  des
AL  R.  —  dem  Bürgen  aus  der  Zahlung  trotz  der  inzwischen  erfolgten,
oder  ihm  unbekannt  gebliebenen  Tilgung  der  Schuld  die  Regreßklage  gegen
den  Hauptschuldner  zusteht  s.  R.  III.  S.  220.  21.  —  Die  Unterlassung
der  Klageerhebung  ist  aber  überhaupt  keine  Prolongation  (V.  382.  383.
VIII.  140).  —  über  Unterschrift  des  Ehemannes  s.  oben  Note  zu  Art.  4
Nr.  5.  —

97)  Der  Wechselprozeß  ist  zwar  im  Wesentlichen  in  den  Urkunden-Prozeß
  als  Unterart  desselben  aufgegangen,  hat  aber  in  seiner  Beschränkung  auf
Ansprüche  aus  dem  Wechsel  selbst  noch  zwei  so  bestimmte  Eigentümlichkeiten
behalten,  daß  von  dem  §  232  C  Pr  O.  (Verbindung  anderer,  neben  dem  eigentlichen
  Wechselanspruche  entstandener  oder  mit  Bezug  auf  den  Wechsel  sich  ergebender
  Ansprüche  mit  dem  Wechsel-Anspruche  in  demselben  Prozesse)  nur
sehr  bedingt  Gebrauch  gemacht  werden  kann.  —

98)  I.  a)  Sachliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  aus  §  23  Nr.  1.
GV.  und  §  4  C  PrO.,  in  Verbindung  mit  §§  70,  100,  102  Nr.  2  G.
—  Die  Kammern  für  Handelssachen  erkennen  nicht  ausschließlich  über  Wechsel-