150  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

Anspruch;  der  Wechselgläubiger  ist  nicht  behindert,  seine  Klage  bei  der  Civil—
Kammer  anzubringen.  —

b)  Ortliche  Zuständigkeit  nach  dem  Zahlungsorte  ist  in  sofern
eine  Eigentümlichkeit,  sonach  auf  die  eigentlichen  Wechsel-Ansprüche  auf  Zah—
lung  und  Sicherstellung  (vgl.  aber  Note  zu  Art.  29.  W-.)  beschränkt,  als  der
Zahlungsort  des  Wechsels  mit  dem  Erfüllungsorte  nicht  immer  (jedenfalls
nicht  für  die  Erfüllung  der  Regreß-Verbindlichkeit)  zusammentrifft,  damit  eine
Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  (§  29.  CPrO.)  absichtlich  festgestellt  ist
(Motive  zur  CPr  O.  S.  558).  Eine  Erweiterung  des  Gerichtsstandes  dahin,
daß  der  Beklagte  an  jedem  Orte,  wo  er  betroffen  wird,  oder  daß  er  während
Messen  und  Jahrmärkten  am  Meß-  und  Marktorte  aus  allen  Wechseln,  auch
aus  Nicht-Meßwechseln,  belangt  werden  kann,  ist  zwar  nach  den  Motiven
S.  538  nicht  beabsichtigt;  trotzdem  wird  für  Wechsel  mit  der  Klausel  „zahlbar
  hier  und  aller  Orten“  hinter  dem  im  Wechsel  bestimmt  ausgedrückten
oder  gesetzlichen  Zahlungsorte,  bestehen  bleiben  deren  frühere  Bedentung,  daß
der  Schuldner  belangbar  ist  bei  jedem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  entweder
er  persönlich  anzutreffen  ist  oder  Vermögensstücke  von  ihm  sich  befinden,  in
welche  die  Zwangsvollstreckung  erfolgen  kann;  es  sind  zwar  damit  nicht  beliebige
Zahlungsorte  bestimmt,  wohl  aber  liegt  darin  eine  ausdrückliche  Prorogation
des  Gerichtsstandes  des  Zahlungsortes,  die  durch  das  Wort  „können"“  (§  566)
nicht  ausgeschlossen  ist  (IV.  387).  Durch  die  Zustellung  muß  in  solchem  Falle
die  wirkliche  Abwesenheit  des  Schuldners  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Zustellung
  festgestellt  sein;  eine  Ladung  an  den  Wirt  des  Gasthofes  zu  N.,  wo  der
Beklagte  abzusteigen  pflegt,  wenn  er  sich  in  N.  aufhält,  genügt  nicht  (XV.  11).
—  Der  Gerichtsstand  am  Zahlungsorte  gilt  für  Jnländer  wie  für  alle  nicht
das  Recht  der  Exterritorialität  genießenden  Ausländer.  —  Ihn  auch  für  die
vom  Beklagten  anzustellenden  weiteren  Klagen  beizubehalten  ist  nicht  beabsichtigt
  (Motive  S.  534).  —

Ortliche  Zuständigkeit  Nach  dem  Wohnorte  eines  der  mehreren  gemeinschaftlich
  verklagten  Mitverpflichteten  ist  gleichfalls  eine  Eigentümlichkeit  des
Prozesses  für  Ausprüche  aus  Wechseln.  —  Wird  dagegen  ein  inländischer
Wechselverpflichteter  in  seinem  Wohnorte,  ein  ausländischer  an  dem  durch
8  24.  CPr  O.  bestimmten  Orte  (was  auch  für  Wechselklagen  zulässig  ist  (IV.
320.  VI.  350.  X.  340.  XV.  151),  belangt,  fallen  Erfüllungs=  und  Zahlungsort
  ganz  zusammen,  so  wird  für  Neben-Ansprüche,  vorausgesetzt,  daß  dieselben
auf  eine  bestimmte  Geldsumme  gehen,  also  auf  Erstattung  der  Kosten  des
Vorprozesses  (Art.  50.  Nr.  2.  WO.)  von  dem  §  232.  CPr  O.  Gebrauch  gemacht
  werden  können,  der  Wechselgläubiger  aber  seine  Klage  als  Klage  im
Wechsel=  und  Urkunden-Prozeß  zu  bezeichnen,  auch  dafür  zu  sorgen  haben,
daß  der  Richter  mit  Bezug  auf  Letzteren  die  Einlassungsfrist  ausdrücklich  verkürzt
  (§  204.  CPrO.).