Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  151

§  567.  Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Wechselprozesse
  geklagt  werde  5#).

Die  Einlassungsfrist  beträgt,  wenn  die  Klage  am  Sitze  des  Gerichts
zugestellt  wird,  mindestens  vierundzwanzig  Stunden;  wenn  sie  an  einem
anderen  Orte  im  Bezirke  des  Gerichts  zugestellt  wird,  mindestens  drei
Tage;  wenn  sie  an  einem  anderen  deutschen  Orte  zugestellt  wird,  mindestens
  eine  Woche.

§  555.  Ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
  oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer
Sachen  oder  Werthpapiere  zum  Gegeustande  hat,  kann  im  Urkundenprozesse
  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  sämtlichen  zur  Begründung  des
Auspruchs  erforderlichen  Thatsachen  1)  durch  Urkunden?)  bewiesen  werden
  können.

II.  Konkurs  im  Inlande  hemmt  nur  die  Wechselklage  gegen  die
Konkursmasse  und  deren  Verwalter  (s  10.  134.  RKO.),  nicht  Diejenige
gegen  den  Gemeinschuldner  (auf  Feststellung,  auf  Zahlung  aus  dem  nach  der
Eröffnung  des  Konkurses  etwa  zu  erwerbenden  Vermögen).  —  Ein  über  einen
Wechselverpflichteten  im  Auslande  eröffneter  Konkurs  kommt  nicht  in  Betracht,
er  müßte  denn  die  Rechts=  und  Vertragsfähigkeit  des  im  Auslande  wohnenden
  Schuldners  völlig  beseitigen  (II.  13.  VII.  1  10.  IX.  9  und  RKO.  207).
Der  Ausländer  kann  sich  nicht  darauf  berufen,  daß  nach  ausländischem  Prozeßrechte
  ein  seine  Verteidigung  weniger  beschränkendes  Verfahren  statthaft  sei
(II.  68.  IX.  11),  und  der  Wechselgläubiger  hat,  wenn  der  ausländische  Gemeinschuldnerr
  hier  Vermögen  hat,  nicht  auf  Feststellung  und  tributorische
Tilgung  aus  der  Konkursmasse  zu  klagen.  —  Sofern  aber  der  ausländische
Konkurs  eine  die  Dispositionsbefugnis  des  ausläudischen  Gemeinschuldners
immerhin  berührende,  wennschon  seine  Prozeßfähigkeit  nicht  beseitigende  Thatsache
  ist,  erscheint  die  ausländische  Konkursmasse  bei  einem  auch  gegen  sie
bez.  ihren  Vertreter  erhobenen  Anspruche  auf  das  inländische  Vermögen  des
Gemeinschuldners  selbstäudig  interessiert  und  zu  dessen  Abwehr  selbständig
berechtigt,  also  an  Zugeständnisse  und  Kontumaz  des  mitbeklagten  Gemeinschuldners
  nicht  gebunden  (II.  73).

99)  Die  Erklärung  muß  im  Kontexte  der  Klage  stehen  (Motive  S.  535),

1)  Jeder  direkte  Wechselanspruch  erfordert  Vorlegung  des  Wechsels,
jeder  Regreßanspruch  —  auch  wenn  im  gewöhnlichen  Prozesse  geklagt  wird
(XX.  403)  —  Vorlegung  des  Wechsels  und  einer  Urkunde  über  die  gehörige
Protesterhebung  (XXIII.  36);  wird  durch  deren  Vorlegung  der  Beweis
nicht  angetreten,  so  ist  selbst  ein  Versäumnisurteil  unzulässig  (8  300.  560.
CPr  O.);  die  Statthaftigkeit  des  Wechselprozesses,  die  Formrichtigkeit  der
Urkunden  und  das  Vorhandensein  aller  gedeihlichen  Erfordernisse  hat  der
Richter  immer  von  Amtswegen  zu  prüfen  (XVIII.  270.  273.  XXV.  211).