152  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

8  556.  Die  Urkunden  müssen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der
Klage  beigefügt  werden  3).

Nur  gleich  bei  Einreichung  der  Klage  brauchen  die  Urschriften  der  Urkunde
nicht  auf  der  Gerichtsschreiberei  niedergelegt  zu  werden  (Motive  S.  538).  —
über  den  Nachweis  der  Wechselfähigkeit  s.  Note  zu  Art.  1,  über  den  der
vorherigen  Vorzeigung  des  Wechsels  an  den  auf  Zahlung  belangten  Wechselverbundenen
  s.  Note  zu  Art.  30.  44,  über  Begründung  des  Anspruchs  des
Ausstellers  gegen  den  Acceptanten  s.  Note  41  zu  Art.  23.  WO.

2)  Wechsel  wie  Protest  müssen  allen  Formvorschriften  entsprechen
(XVIII.  270.  273.  XXV.  211)  also  überall  die  notwendigen  Unterschriften
tragen;  im  übrigen  kann  der  Urkunden-Prozeß  auch  auf  nicht  unterschriebene
Privaturkunden  gestützt  werden,  sofern  nur  die  Möglichkeit  vorliegt,  aus  ihnen
den  Beweis  für  die  Begründung  des  Anspruchs  zu  entnehmen  (R.  II.  415)
und  die  Echtheit  durch  Eideszuschiebung  an  den  Gegner  erweisbar  ist.  —
Über  Wechsel  und.  Durchstreichungen  s.  I.  247.  VII.  88.  XII.  194.  378.  433,
über  Wechsel  mit  augenfälligen  Rasuren  s.  I.  51.  XII.  256.  XIII.  253.  bez.
mit  solchen,  die  zwar  augenfällig  sind,  aber  sich  durch  den  weiteren  Inhalt
des  Wechsels  als  unverfänglich  oder  als  bloße  Schreibfehlerberichtigungen
herausstellen  s.  I.  29.  XI.  267.  XII.  256.  XIII.  254,  über  zerrissene  Wechsel
s.  XII.  195.  374,  Alles  in  der  Note  zu  Art.  75.  —  Darüber,  daß  die
seitens  der  zuständigen  Behörde  zu  Untersuchungszwecken  erfolgte  Beschlagnahme
  des  auf  dem  Gerichte  bereits  vorgelegten  und  dort  befindlichen  Wechsels
dem  Anspruche  des  Wechsel-Klägers  auf  Verurteilung  zur  Zahlung  an  ihn
nicht  entgegensteht  s.  XV.  298;  darüber,  daß  auch  das  Verschwinden  des  vorgelegten
  Wechsel  aus  den  Gerichtsakten  und  während  des  Wechselprozesses,
aber  unter  Umständen,  die  weder  auf  seine  gänzliche  Vernichtung  schließen
lassen,  noch  die  Annahme  beseitigen,  daß  der  Wechsel  bereits  durch  irgend  ein
Versehen  in  die  Hände  des  Beklagten  gelangt  und  sich  schon  in  dessen  Besitz
  befinde,  die  Verurteilung  des  Beklagten  zur  Zahlung  (namentlich,  wenn
der  Beklagte  aus  diesem  Verschwinden  keinen  Antrag  auf  Abweisung  ableitet)
nicht  ausschließt  (XXI.  305);  über  die  Unerheblichkeit  des  Arrestes  —  ohne
Beschlagnahme  des  Wechsels  —  bei  einem  anderen  Wechselverbundenen  s.  VI.
231,  über  Verlust  des  Protestes,  Ersatz  desselben  und  Anstellung  einer  neuen
Klage  mit  ordnungsmäßigem  Protest  s.  VII.  186.  XXIII.  411,  über  Anderungen
  im  Proteste  s.  VIII.  349  in  Verbindung  mit  VII.  185.  VIII.  91.
XII.  114,  endlich  darüber,  daß  der  von  Amtswegen  die  Gesetzmäßigkeit  des
Protestes  zu  prüfen  gehaltene  Richter  die  Regreßklage  selbst  dann  abweisen
muß,  wenn  die  Parteien  über  die  Gesetzmäßigkeit  nicht  weiter  streiten,  im
Gegenteile  den  gesetzwidrigen  Protest  gelten  lassen  wollen  s.  VII.  186.  —

3)  Die  genaue  Bezeichnung  oder  ein  Auszug  genügen  nicht;  —  es
muß  auch  die  Abschrift  genau  mit  der  Urschrift  übereinstimmen,  die  Pflicht