Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  153

§  557.  Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung
  zur  Hauptsache  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die
abgesonderte  Verhandlung  über  diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen!).


§  558.  Widerklagen  sind  nicht  statthaft.

Als  Beweismittel  sind  bezüglich  der  Echtheit  oder  Unechtheit  einer
Urkunde,  sowie  bezüglich  anderer  als  der  im  §  555  erwähnten  Thatsachen
  nur  Urkunden  und  Eideszuschiebung  zulässig.

Die  Antretung  des  Urkundenbeweises  kann  nur  durch  Vorlegung  der
Urkunden  erfolgen.

Die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen  5).

§  559.  Der  Kläger  kann,  ohne  daß  es  der  Einwilligung  des  Beklagten
  bedarf,  bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  von  dem
Urkundenprozesse  in  der  Weise  abstehen,  daß  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen
  Verfahren  anhängig  bleibt.

§  560.  Insoweit  der  in  der  Klage  geltend  gemachte  Anspruch  an
sich  oder  in  Folge  einer  Einrede  des  Beklagten  als  unbegründet  sich  darstellt,
  ist  der  Kläger  mit  dem  Anspruche  abzuweisen.

Ist  der  Urkundenprozeß  unstatthaft,  ist  insbesondere  ein  dem  Kläger
obliegender  Beweis  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweisder

  urkundlichen  Liquidestellung  besteht  schon  zur  Zeit  der  Klageerhebung  und
ob  sie  erfüllt  ist,  läßt  sich  nur  prüfen  und  beurteilen  nach  dem  Inhalte  der
dem  Beklagten  zum  Zwecke  der  Klagcerhebung  —  zugestellten  beglaubigten
Abschrift  des  Schriftsatzes,  nicht  nach  dem  Inhalte  der  —  dem  Beklagten
nicht  zugänglich  gemachten  Urschrift  des  Schriftsatzes;  eine  Ergänzung  dieses
mangelhaft  d.  h.  bei  Erhebung  der  Klage  durch  Zustellung  an  die  Beklagten
nicht  urkundlich  erbrachten  Beweises  durch  Produktion  der  vollständigen  Originalurkunde
  in  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  in  der  Berufungs-Instanz
  ist  jedenfalls  unzulässig,  nachdem  der  Beklagte  den  Mangel  der  Beurkundung
  schon  in  erster  Instanz  gerügt  hatte  (R.  III.  380).

4)  Die  Einrede  der  Rechtshängigkeit  hat  der  beklagte  Acceptant  nicht
auf  Grund  des  Umstandes,  daß  er  bereits  auf  Herausgabe  des  Wechsels  gegen
den  Kläger  des  Wechselprozesses  geklagt  (XII.  211),  sowie  überhaupt  der
Wechselschuldner  eine  Einrede  nicht  daraus,  daß  die  Wechselschuld  bei  ihm
gegenüber  einer  anderen  im  Wechselverbande  stehenden  Person,  aber  ohne
Beschlagnahme  des  Wechsels  mit  Arrest  belegt  worden  sei  (VI.  231).

5)  Editionsanträge,  auch  der  Beweis  durch  Schriftvergleichung  sind
ausgeschlossen  und  die  gleichen  Beschränkungen,  wie  für  die  Einreden,  gelten
für  die  —  mit  den  zur  Begründung  der  Klage  notwendigen  Angaben  nicht
zu  verwechselnden  Repliken  (Motive  S.  536).  —  Ein  richterlicher  Eid  zur
Ergänzung  des  Beweises  findet  nicht  statt.  —