154  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

mitteln  angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt,
  so  wird  die  Klage  als  in  der  gewährten  Prozeßart  unstatthaft  abgewiesen,
  selbst  wenn  in  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  der
Beklagte  nicht  erschienen  ist  oder  der  Klage  nur  auf  Grund  von  Einwendungen
  widersprochen  hat,  welche  rechtlich  unbegründet  oder  im  Urkundenprozesse
  unstatthaft  sind  0.

§  561.  Einwendungen  des  Beklagten  sind,  wenn  der  dem  Beklagten
  obliegende  Beweis  derselben  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen
  Beweismitteln  angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln
nicht  vollständig  geführt  ist,  als  im  Urkundenprozesse  unstatthaft  zurückzuweisen.


§  562.  Dem  Beklagten,  welcher  dem  geltend  gemachten  Anspruche
widersprochen  hat,  ist  in  allen  Fällen,  in  denen  er  verurteilt  wird,  die
Ausführung  seiner  Rechte  vorzubehalten.

Enthält  das  Urteil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des
Urteils  nach  Vorschrift  des  §  292  beantragt  werden?).

Das  Urteil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Rechte  ergeht,  ist  in  Betreff
der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurteil  anzusehen.

6)  Nur  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Beklagten  muß  ein  neuer  Verhandlungstermin
  angesetzt,  der  Beklagte  zu  diesem  vom  Kläger  geladen  werden:
einer  neuen  Klageanstellung  bedarf  es  nicht  (Mot.  S.  537).  —

7)  Der  Ausgang  des  Prozesses  kaun  für  den  Kläger  ungünstig  sein,
entweder  weil  der  Anspruch  als  materiell  unbegründet  erscheint  (Abs.  1)  oder
weil  den  formellen  Anforderungen  des  Verfahreus  nicht  genügt  ist.  Nur  im
ersteren  Falle  ist  das  abweisende  Urteil  ein  Urteil  der  Sache  selbst  mit  allen
Wirkungen  eines  zum  ordentlichen  Verfahren  erlassenen  Endurteils;  im  zweiten
Falle  geht  es  bloß  über  die  Zulässigkeit  des  Verfahrens,  entspricht  dem  —
den  Beklagten  mit  Vorbehalt  seiner  Rechte  verurteilenden  Erkenntnisse  (5  562).
—  Immer  aber  ist,  sofern  nicht  der  Rechtsstreit  durch  Anerkenntnis  des  Beklagten
  erledigt  wird,  die  Zulässigkeit  des  Urkundenprozesses  und  der  angetretene
  Beweis,  sowie  die  materielle  Begründung  der  Klage  von  Amtswegen
zu  prüfen,  selbstredend  erst  im  Verhandlungstermin  vor  Erlaß  des  Urteils.
Fehlt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  erfolgt  auch  beim  Ausbleiben  des
Beklagten,  beim  bloßen  Vorbringen  unstatthafter  oder  unzulässiger  Einreden
Abweisung  der  Klage.  —  Insoweit  Angriffs=  und  Verteidigungsmittel  sich
dabei  schon  als  in  sich  und  nicht  bloß  wegen  mangelhafter  Substanziierung
als  unbegründet  darstellen,  wird  über  sie  endgültig  erkannt;  insoweit  kommt  das
Urteil  im  Urkundenprozesse  als  Zwischenurteil  für  den  anhängig  bleibenden
Hauptstreit  in  Betracht  und  bindet  folgeweise  Richter  und  Parteien  (Motive
S.  535).