Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  155

§  563.  Wird  dem  Beklagten  die  Ausführung  seiner  Rechte  vorbehalten,
  so  bleibt  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig?).
Insoweit  sich  in  diesem  Verfahren  ergiebt,  daß  der  klagend  geltend
gemachte  Anspruch  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urteil  aufzuheben,
der  Kläger  mit  dem  Anspruche  abzuweisen  und  zur  vollen  oder  teilweisen
Erstattung  der  verursachten  Kosten,  sowie  auf  Antrag  zur  Erstattung  des
von  dem  Beklagten  auf  Grund  des  Urteils  Gezahlten  oder  Geleisteten
zu  verurteilen.
Erscheint  in  diesem  Verfahren  eine  Partei  nichts),  so  finden  die
Vorschriften  über  das  Versäumnisurteil  entsprechende  Anwendung.
§  648.  Auch  ohne  Antrag  sind  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären:
4.  Urteile,  welche  im  Urkunden-  oder  Wechsel-Prozesse  erlassen
werden  10).
§  102.  Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  dem  Beklagten
  auf  dessen  Verlangen  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten,
Diese  Verpflichtung  triit  nicht  ein:
2.  im  Urkunden=  und  Wechsel-Prozesse.
§  500.  Das  Berufungsgericht  hat  die  Sache,  insofern  eine  weitere
Verhandlung  derselben  erforderlich  ist,  an  das  Gericht  erster  Instanz  zurück
  zu  verweisen:
4.  wenn  das  angefochtene  Urteil  im  Urkunden=  oder  Wechselprozesse
unter  Vorbehalt  der  Rechte  erlassen  ist.
§  564.  Die  Vorschriften  der  §§  502.  503  finden  im  Urkunden-Prozesse
  keine  Umänderung#.

8)  Dem  Beklagten  wird  jede,  auch  die  materiell  hinfällige  Einrede  gewährt.
  Der  allgemeine  Vorbehalt  deckt  Alles,  erübrigt  jeden  weiteren  Vorbehalt,
  wodurch  die  Bestimmung  des  §  564  sich  erklärt.  —  Nur  Versäumnis-Urteil
  und  Agnuitoria  ergehen  ohne  Vorbehalt,  erledigen  den  Rechtsstreit  definitiv;
  der  Beklagte  hat  in  diesen  beiden  Fällen  kein  Recht  auf  Fortsetzung  im
ordentlichen  Verfahren.  —  über  eine  Nachklage,  gestützt  auf  Nichtbegebung  nachdem
  die  Achtheit  der  Unterschrift  unanfechtbar  geworden  s.  XIX.  33  (oben  S.  134).

9)  Sobald  eine  Partei  die  andere  ladet  zur  Fortsetzung  des  Verfahreus
bedarf  es  einer  neuen  Einlassungsfrist  nicht  (Motive  S.  538).

10)  Die  Vollstreckbarkeit  dauert  so  lange,  wie  die  gewöhnliche  territorialrechtliche
  Verjährungsfrist  der  Forderungen  (Judikate)  im  allgemeinen
  (IV.  374.  XIII.  269);  die  Exekutionsfähigkeit  richterlicher  Urteile  ist
nicht  mehr  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  (Motive  zur  C  Pr  O.  S.  553).
Dem  Gerichtsvollzieher  ist  der  Wechsel  behufs  Aushändigung  an  den  Schuldner
zu  übergeben;  Jener  gilt  für  berechtigt  zur  Quittungsleistung  und  Empfangnahme
  des  Geldes.

11)  Die  §§  lauten:  „  252.  Verteidigungsmittel,  welche  von  dem  Be-