156  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  81.)

klagten  nachträglich  vorgebracht  werden,  können  in  I.  Justanz  auf  Antrag
zurückgewiesen  werden,  wenn  durch  deren  Zulassung  die  Erledigung  des  Rechtsstreits
  verzögert  werden  würde  und  das  Gericht  die  Überzeugung  gewinnt,
daß  der  Beklagte  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober
Nachlässigkeit  die  Verteidigungsmittel  nicht  früher  vorgebracht  hat.  §  502.
Werden  nach  Vorschriften  des  §  252  Verteidigungsmittel  zurückgewiesen,  so
ist  die  Geltendmachung  derselben  in  der  Berufungs-Instanz  dem  Beklagten
vorzubehalten.  Enthielt  das  Urteil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung
des  Urteils  nach  §  292  beantragt  werden.  Das  Urteil,  welches  unter  Vorbehalt
  der  Geltendmachung  von  Verteidigungsmitteln  ergeht,  ist  inbetreff
der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurteil  anzusehen.
§  503.  In  Betreff  der  Verteidigungsmittel,  deren  Geltendmachung  dem  Beklagten
  vorbehalten  ist,  bleibt  der  Rechtsstreit  in  der  Berufungsinstanz  anhängig.
  Insoweit  sich  in  dem  weitern  Verfahren  ergiebt,  daß  der  klagend
geltend  gemachte  Anspruch  unbegründet  war,  ist  das  frühere  Urteil  aufzuheben,
  der  Kläger  mit  dem  Auspruche  abzuweisen  und  auf  Antrag  zur  Erstattung
  des  von  dem  Beklagten  auf  Grund  des  Urteils  Gezahlten  oder  Geleisteten
  zu  verurteilen,  sowie  über  die  Kosten  anderweit  zu  entscheiden.“
Diese  §8§  sollen  also  nach  dem  klaren  Wortlaut  des  §  564  in  der  Berufungs-Instanz
  des  Urkunden-Prozesses  nicht  zur  Anwendung  kommen,  wozu  die
Motive  der  CPrO.  S.  519  bemerken:  „Im  Wechsel=  und  Urkunden-Prozesse
müsse  wohl  der  §  252  auch  in  der  Berufungs-Instanz  unbeschränkt  zur
Geltung  kommen,  durch  den  Vorbehalt  der  Ausführung  seiner  Rechte  im
Urteile  I.  Instanz  (§  562)  sei  aber  der  Beklagte  gegen  jede  materielle  Benachteiligung
  geschützt;  daher  treffe  für  die  Berufungs-Justanz  im  Urkundenund
  Wechsel-Prozesse  das  Motiv  nicht  zu,  welches  —  nach  der  allgemeinen
Begründung  der  Motive  §  6  die  Aufnahme  der  §§  502.  503  in  den  Entwurf
  veranlaßt  habe;  ganz  abgesehen  davon  müßte  es  eine  unleidliche  Verwirrung
  des  Verfahrens  zur  Folge  haben,  wenn  in  demselben  Rechtsstreite
beide  Vorbehalte,  der  Vorbehalt  des  §  502  und  der  Vorbehalt  des  §  562  Platz
greifen  könnten:  demgemäß  habe  der  §  564  bestimmt,  daß  die  Vorschriften
des  §  502.  503  im  Urkunden-Prozeß  keine  Anwendung  finden  sollen.“  —
Wie  aber,  wenn  der  Beklagte  in  erster  Instanz  nicht  verurteilt,  also  auch  ihm
sein  Recht  nicht  vorbehalten  worden  ist  und  demnächst  in  II.  Instanz  seine
Verurteilung  erfolgt?  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  verbietet  auch  hier  den
Vorbehalt,  sein  nächster  Grund  führt  zur  Annahme  des  Gegenteils,  während
in  den  Motiven  der  Fall  gänzlich  übersehen  ist.  Eine  Entscheidung  des
Reichsgerichts  hierüber  fehlt  bis  jetzt.  —  Die  Kommentatoren  der  CPrO.  sind
verschiedener  Ansicht,  die  richtigere,  durch  die  Natur  der  Sache,  die  ratio  des
Gesetzes  gegebene  ist  aber  sicherlich  dies,  daß  bei  solcher  Sachlage  der  Berufungs-Richter
  den  Vorbehalt  ausgesprochen  hat.  —