Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  81.)  157

§  732.  Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen
Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird
dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher  diese  Papiere  in  Besitz
nimmt  12).

8  723.  Lautet  ein  Wertpapier  auf  Namen,  so  kann  der  Gerichtsvollzieher
  durch  das  Vollstreckungsgericht  ermächtigt  werden,  die  Umschreibung
  auf  den  Namen  des  Käufers  zu  erwirken  und  die  hierzu  erforderlichen
  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners  abzugeben.

§  730.  Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  das  Gericht
  dem  Drittschuldner  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  zu  zahlen.
Zugleich  hat  das  Gericht  an  den  Schuldner  das  Gebot  zu  erlassen,  sich
jeder  Verfügung  über  die  Forderung,  insbesondere  der  Einziehung  derselben
  zu  enthalten.

Der  Gläubiger  hat  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen  zu
lassen.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  den  Beschluß  mit  einer  Abschrift  der
Zustellungsurkunde  dem  Schuldner  sofort  zuzustellen,  sofern  nicht  eine
öffentliche  Zustellung  erforderlich  wird.  Ist  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner
  auf  unmittelbares  Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  durch  die
Post  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung  an  den
Schuldner  in  gleicher  Weise  Sorge  zu  tragen.  An  Stelle  einer  an  den
Schuldner  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung  erfolgt  die  Zustellung
durch  Aufgabe  zur  Post.

Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  ist  die
Pfändung  als  bewirkt  anzusehen.

8  736.  Die  gepfändete  Geldforderung  ist  dem  Gläubiger  nach
seiner  Wahl  zur  Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt  zum  Neunwerthe  zu
überweisen  u11).

Im  letzteren  Falle  geht  die  Forderung  auf  den  Gläubiger  mit  der
Wirkung  über,  daß  derselbe,  soweit  die  Forderung  besteht,  wegen  seiner
Forderung  an  den  Schuldner  als  befriedigt  anzusehen  ist  13).

Die  Bestimmungen  des  §  730  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.


5–  737.  Die  ÜUberweisung  ersetzt  die  förmlichen  Erklärungen  des
Schuldners,  von  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
die  Berechtigung  zur  Einziehung  der  Forderung  abhängig  ist.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  dem  Gläubiger  die  über  die  Forde-12)

  Soll  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Wechselforderung  erfolgen,  so
kann  dies  nach  Maßgabe  sowohl  des  §  730  wie  des  §  732  geschehen.

13)  Über  Überweisung  einer  Wechselforderung  an  Zahlungsstatt  zum
Neunwerte  ohne  gleichzeitige  Aushändigung  des  Wechsels  f.  XI.  251.  362
in  der  Note  c.  zu  Art.  10.  WO.