158  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

rung  vorhandenen  Urkunden  herauszugeben.  Die  Herausgabe  kaun  von
dem  Gläubiger  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erwirkt  werden.
§  738.  Ist  in  Gemäßheit  des  §  652  Abs.  2  dem  Schuldner  nachgelassen,
  durch  Sicherheitsleistung  oder  durch  Hinterlegung  die  Vollstreckung
  abzuwenden,  so  findet  die  Ueberweisung  gepfändeter  Geldforderungen
  nur  zur  Einziehung  und  nur  mit  der  Wirkung  statt,  daß  der
Drittschuldner  den  Schuldbetrag  hinterlegt.
b)  Gerichtsverfasfungsgesetz  vom  27.  Januar  1877.
§  101.  Vor  die  Kammern  für  Handels-Sachen  gehbren  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Vorschriften  diejenigen  den  Landgerichten  in  erster
Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
die  Klage  ein  Auspruch
2.  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Wechselordnung  Leltend
gemacht  wird.
§  202.  Während  der  Ferien  werden  nur  in  Ferien-Sachen  Termine
  abgehalten  und  Entscheidungen  erlassen.  Ferien-Sachen  sind:
5.  Wechsel-Sachen.

Artikel  82.
Der  Wechselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,
welche  aus  dem  Wechselrechte  selbft  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar
  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen  ¼).

14)  1.  Einreden  aus  dem  Wechselrechte  selbst  sind  alle  diejenigen,
welche  in  dem  wechselmäßigen  Rechtsverhältuisse  ihren  Grund  haben  und  entweder
  die  Erfordernisse  der  einzelnen  Wechselerklärungen  oder  die  durch  Begebung,
  Indossierung,  Acceptation,  Einlösung  des  Papiers  und  durch  den
Rückkauf  des  Wechsels  in  Ausehung  der  einzelnen  Wechselverbundenen  entstehenden
  rechtlichen  Wirkungen  und  Folgen  betreffen.  Dahin  gehbören
namentlich  die  Einrede  der  Wechselunfähigkeit,  aber  nicht  die,  daß
dem  Giranten  und  Vormanne  des  klagenden  Invossatars  die  ecidvilrechtliche
  Befugnis  zum  Girieren  gefehlt  habe  (XVI.  366.  XXIII.  357),  die
Einrede  der  mangelhaften  Form,  die  Einrede  der  Fälschung  mit  den  Beschränkungen,
  welche  sich  aus  den  Art.  75.  76  und  daraus  ergeben,  daß  die
Fälschung  nicht  wesentliche  Erfordernisse  der  eigentlichen  Wechselerklärung,
sondern  nur  unwesentliche  bez.  bloße  Zusätze  zu  jener  Erklärung  (Domizilvermerk)
  betrifft,  in  welchem  Falle  die  hieraus  gegebene  Einrede  nicht  jedem
Wechselverbundenen,  sondern  nur  dem  durch  den  Zusatz  Benachteiligten  (III.
51.  XI.  31.  XXIII.  341),  aber  als  eine  aus  dem  Wechselrechte  selbst  entnommene
  (III.  54)  selbst  dem  dritten  gutglänbigen  Erwerber  des  Wechsels  gegenüber
  zustehe  (VII.  221.  XI.  31  wemit  jedoch  zu  vgl.  die  Noten  zu  A.  21  und