Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  159

A.  75.  76),  die  Einrede  aus  der  Verabsäumung  wechselmäßiger  Fristen  und
Solennitäten,  die  Einrede  der  Verjährung,  endlich  die  Einrede  des  fehlenden
Willens  insofern,  als  überhaupt  kein  Wechsel=  (Begebungs-,  Acceptations--)
Vertrag  zwischen  dem  Beklagten  Wechfelschuldner  und  irgend  Jemand  zu
Stande  gekommen,  also  Unterschiebung  eines  Wechsels  unter  eine  zu  anderem
Zwecke  gegebene  Namensunterschrift;  Ausfüllung  eines  Vollmachtsblanketts
mit  einem  Wechsel;  Stehlen  des  geschriebenen  Wechsels  vom  Pulte,  ehe  der
Aussteller  den  Willen  hatte  ihn  zu  begeben;  Herstellung  eines  vollständigen
Wechsels  durch  Benutzung  eines  in  wesentlichen  Punkten  unvollständigen  und
als  Solchen  allerdings  aus  der  Haud  gegebenen  Wechselfragments.  Diese
letzte  Einrebe  geht  auch  gegen  Jeden  (VI.  51.  IX.  264.  XIX.  33.  40.  und
Thöl.  S.  738);  aber  der  Indossant  bez.  Besitzer  eines  in  blanco  indossierten
Wechsels,  der  ihm  gestohlen,  veruntreut  oder  sonst  wie  verloren  gegangen  ist,
hat  nur  die  Einrede  der  Böswilligkeit  dem  Klagenden,  Finder  2c.  gegenüber
(XIX.  34.  XXV.  66.  67);  dem  Dritten,  welcher  gutgläubig  einen  solchen
Wechsel  vom  Finder  erworben  hat,  ist  er  einwandlos  verhaftet  (XVII.  154.
und  HGB.  Art.  307).  —

II.  Einreden,  welche  dem  Wechselschuldner  unmittelbar  gegen
den  jedesmaligen  Kläger  aus  eivilrechtlichen  Gründen  zustehen.  Dahin
gehbren:

A.  diejenigen  Einreden,  welche  sich  auf  Mängel  des  Vertragswillens
  bei  Eingehung  des  Wechselvertrages  beziehen,  also:

I.  Einrede  der  Böswilligkeit  (fraus,  dolus,  dolus  generalis).

a)  Im  Allgemeinen  ist  hierbei  von  dem  rein  wechselrechtlich  formalen  Standpunkt
  abzusehen,  vielmehr  auf  das  civilrechtliche  Verhältnis  der  Parteien
einzugehen,  z.  B.  auch  ein  durchstrichenes  Indossament  zu  beachten,  wenn
mit  Bezug  auf  dasselbe  und  auf  die  civilrechtliche  Stellung  des  Wechselklägers
  zu  dem  durch  Streichung  aus  dem  wechselrechtlichen  Verbande
ausgeschiedenen  Indossanten  sich  eine  Böswilligkeit  des  Ersteren  ergiebt
(XIII.  261),  bei  verschiedenen  Voll=  oder  Blanko-Giros  an  denselben
Kläger  er  dadurch  für  gedeckt  nicht  anzusehen,  daß  er  beim  Erwerbe  des
Wechsels  durch  das  erste  Indossament  in  gutem  Glauben  war;  es  genüht,
wenn  er  bei  dem  späteren  Erwerb  sich  böswillig  finden  läßt  (XIII.  262);
ebenso  muß,  wenn  der  wechselverbundene  Kläger  Aussteller  und  Indossatar
ist,  als  Indossatar  aber  klagt,  er  auch  Einreden  des  beklagten  Acceptanten
sich  gefallen  lassen,  welche  nur  gegen  ihn  als  Aussteller  gehen  (I.  61).
—  Ist  böswillig  bei  Eingehung  des  Geschästes  von  dem  Vertreter  (Prokuristen)
  des  Wechselklägers  gehandelt,  so  haftet  letzterer  dafür  ohne
weiteres  (VI.  403.  XV.  27).  —  Ohne  weiteres  haften  auch  für  die
Böswilligkeit  ihres  Erblassers  die  Erben  (IV.  250).  —  Ist  ste  begangen
nicht  von  dem  Wechselkläger  selbst,  sondern  von  demjenigen,  aus  dessen