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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

Hand  er  den  Wechsel  erhielt,  so  genügt  in  der  Regel  nicht  der  bloße
Nachweis,  daß  der  Wechselkläger  bei  Erwerb  des  Wechsels  von  der  möglicherweise
  die  Einrede  der  Böswilligkeit  begründenden  Abrede  des
Wechselschuldners  mit  dem  Vormanne  des  Wechselklägers  Kenntnis  erhalten.
  Der  Indossatar  muß  Teilnehmer,  Beförderer  oder  Helfershelfer
bei  einer  Böswilligkeit  (particeps  fraudis)  geworden  sein  (XXIII.  338);
beide  müssen  nicht  nur  darum  gewußt  haben,  daß  der  Wechselschuldner
die  Einrede  vorschützen  werde,  sondern  sie  müssen  von  deren  Begründung,
  mithin  von  dem  Ungrunde  des  Klage-Anspruches,  überzeugt  und
es  muß  die  bei  übertragung  des  Wechsels  vorhandene,  in  dieser  Beziehung
  vom  Wechselschuldner  darzulegende  Absicht  beider  Teile  gewesen
sein,  dem  Schulduer  die  ihm  gegen  den  Vormann  wirklich  zustehende,
begründete  Einrede  durch  die  Weiterbegebung  des  Wechsels  zu  entziehen;
der  Kläger  muß  sich  wissentlich  mit  der  Verfolgung  des  Wechselanspruchs
zum  Werkzeuge  einer  vom  Vormann  beabsichtigten  widerrechtlichen  Benachteiligung
  des  Wechselschuldners  hergegeben  haben;  daß  er  hinterher,
nach  dem  Erwerbe  des  Wechsels,  eine  Wissenschaft  bez.  Überzeugung
von  dem  Ungrunde  des  Klage-Anspruches  erlangt  hat,  ist  ebenso  unerheblich
  (I.  172.  V.  38.  VI.  4.  47.  VII.  249.  XI.  111.  XXV.  302),  wie
eine  vorher  einmal  (vor  der  Indossierung)  erhaltene  zufällige  Kunde  dem
Indossatar  unnachteilig  ist,  da  ja  in  der  Zwischenzeit  das  Verhältnis  sich
vielfach  geändert  haben  kann  und  der  Indossatar  zu  Nachforschungen
darüber,  ob  alles  noch  beim  Alten  geblieben  sei,  nicht  verbunden  ist
(VII.  253).  Darüber,  wie  die  Art  der  Mitteilungen  des  Vormannes
au  den  Wechselkläger  gewesen  sein  muß,  um  die  Annahme  einer  Überzeugung
  desselben  von  der  Grundlosigkeit  des  Anspruches  zu  rechtfertigen,
also  ob  es  erforderlich  ist,  daß  der  Vormann  dem  Wechselkläger  die  thatsächliche
  Grundlage  der  Einrede  in  größter  Vollständigkeit  mitteilt,  ob
Mitteilungen  allgemeiner  Natur  ausreichen,  darüber  läßt  sich  ein  allgemein
  gültiger  Rechtssatz  nicht  aufstellen;  die  Entscheidung  hat  die  Umstände
  des  konkreten  Falles  ins  Auge  zu  fassen  (VII.  251).  —  Unter
Umständen  kann  aber  auch  schon  des  Dritten  (Wechselklägers)  eigene  und
alleinige  Böswilligkeit  genügen,  um  an  die  Abreden  des  Wechselbeklagten
mit  dem  Vormann  ihn  zu  binden,  so:  wenn  vor  oder  bei  Erwerb  des
Wechsels  der  Vormann  ihm  die  Pflicht  auferlegt  hatte,  wegen  eines
zwischen  ihm  (den  Vormann)  und  den  jetzigen  Beklagten  getroffenen
Abkommens  den  letzteren  nicht  in  Auspruch  zu  nehmen  und  dies  frühere
Abkommen  unter  Teilnahme  und  Beitritt  des  nunmehrigen  Wechselklägers
  abgeschlossen  war  (XXIII.  336).

Die  Abrede  selbst  muß  vom  Wechselschuldner  in  der  gewöhnlichen
Weise  dargelegt  werden.  Leugnet  der  Wechselkläger  die  Unbedingtheit,  will