Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  161

er  insbesondere  nur  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  mit  dem  Wechselschuldner
  abgeschlossen  haben,  so  hat  der  Wechselschuldner  das  Vorhandensein
einer  bedingungslosen  Abrede  zu  beweisen  (XVI.  103).  Nur  in  An—
sehung  der  auflösenden  Bedingung  wird  hier,  wie  im  allgemeinen,  den
Wechselkläger  die  Beweislast  treffen  (II.  75.  VII.  40.  41.  XI.  364.
XII.  202  und  oft  durchweg  für  gem.  und  preuß.  Recht,  wenn  auch  nicht
gerade  mit  Bezug  auf  einen  wechselrechtlichen  Fall  angenommen).  Kenntnis
  von  einem  immerhin  rechtsgültigen,  aber  bedingten  Abkommen  begründet
  auch  für  sich  allein  niemals  die  Einrede  des  Wechfelschuldners
gegen  Dritte  (VII.  252,  womit  aber  V.  37  (bedingtes,  dem  Indossatar
mitgeteiltes  pactum  de  non  petendo)  nicht  recht  stimmt;  zu  vgl.  ist
auch  1I.  74.  169).  —  Wird  dem  Dritten  zwar  die  Überzeugung  von  dem
Bestehen  eines  gültigen  Abkommens  seines  Vormannes  mit  dem  Wechselschuldner
  nachgewiesen,  vom  Dritten  aber  replizierend  auf  eine  dem  Vertrage
  angeblich  beigefügte  ausdrückliche  kassatorische  Nebenabrede  und  darauf
  verwiesen,  daß  der  Wechselschuldner  ihr  entgegengehandelt  habe,  so
ist,  sagt  das  ROHG.  XI.  113,  dies  in  Ansehung  der  Böswilligkeit
bedeutungslos,  es  müßte  denn  der  Dritte  behaupten:  er  habe  auch  bei  Erwerb
  des  Wechsels  von  der  Existenz  dieser  angeblichen  kassatorischen
Klausel  der  Abrede  Kenntnis  gehabt  oder  es  sei  ihm  von  seinem  Vormanne
  auch  nur  vorgespiegelt:  der  Vertrag  habe  wegen  vieser  Klausel
und  deren  Nichteinhaltung  keine  Gültigkeit,  er  (der  Wechselkläger)  habe
also  mindestens  seinerseits  nicht  böswillig  gehandelt.  Im  anderen  Falle
ist  ein  allzu  strenger  Maßstab  an  die  Parteierklärungen,  namentlich  wenn
sie  bei  dem  mündlichen  Verfahren  abgegeben  werden,  nicht  anzulegen,  es
sonach  unerheblich,  daß  der  Wechselschuldner  bloß  das  Vorhandensein  der
kassatorischen  Klausel  bestreitet,  bez.  Beweis  für  die  bei  Abschluß  behauptete
Abrede  ohne  die  vom  Wechselkläger  angegebene  kassatorische  Klausel
erbringt,  nicht  aber  ferneren  Beweis  darüber  führt,  daß  der  Wechselkläger
  auch  den  Ungrund  seiner  Replik  gekannt  habe  (XI.  113).  —
Immer  auch  hat  der  Schuldner,  wenn  er  eine  gewisse  Thatsache  als  die
—  direkt  zwischen  ihm  und  dem  Gläubiger  verabredete  —  Bedingung
der  Wechselverpflichtung  hinstellt,  diese  Abrede  zu  beweisen  (I.  274.
XXV.  301),  also  z.  B.  die  Abrede,  daß  die  Fälligkeit  des  Wechsels  erst
mit  der  Fälligkeit  der  dem  Kläger  abgetretenen  Hypothekenforderung  eintreten
  sollte,  —  und  ist  diese  Abrede  wiederum  eine  bedingte,  z.  B.  daß
Kläger  selbst  die  Wechsel  einzulösen  habe,  sofern  und  soweit  der  beklagte
Wechselschuldner  nicht  durch  den  Verkauf  von  Waare  eine  den  Wechselbetrag
  ganz  oder  zum  Teil  deckende  Einnahme  erzielt  haben  würde,  so
ist  der  Beklagte  erst  geschützt,  wenn  er  beweist,  daß  er  solche  Einnahmen
nicht  erzielt  habe  (XVI.  104).
Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  11