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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

b)  Alles  dies  vorausgesetzt,  so  wird  das  Zustandekommen  einer  wirksamen
  Wechselverbindlichkeit  dadurch  nicht  in  Frage  gestellt,  daß  der
Wechselschuldner  allgemein  behauptet:  er  habe  auf  Ersuchen  des  Wechselklägers
  aus  Gefälligkeit  ausgestellt,  indossiert,  acceptiert;  bei  vielen
Verträgen  kann  das  Motiv  der  Gefälligkeit  wirksam  sein,  ohne  daß  aus
diesem  Grunde  der  Abschluß  eines  wirklichen  Rechtsgeschäftes  in  Frage
zu  stellen  ist  (X.  111.  XV.  176.  XVII.  337).  Nur  wenn  die  Parteien
Kauflente  sind,  vom  Wechselbeklagten  auch  der  sonstige  Juhalt  der
zwischen  ihnen  gepflogenen  Verhandlungen  beigebracht  wird  und  dieser
eine  solche  Annahme  rechtfertigt,  läßt  sich  des  Letzteren  allgemeines  Vorbringen
  dahin  verstehen:  es  liege  hier  vor  ein  bloßes  Gefälligkeitsaccept
(bez.  Indossament  u.  s.  w.)  in  der  unter  Kaufleuten  üblichen  Bedeutung
dieses  Ausdruckes,  wie  solche  Accepte  im  kaufmännischen  Verkehre  häufig
vorzukommen  pPflegen.  Namentlich  gilt  dies,  wenn  aus  jenen  Verhandlungen
  das  Verhältnis,  welches  dem  Wechselzuge  zu  Grunde  liegt,  dahin
aufgeklärt  wird,  daß  der  Wechsel  von  dem  beklagten  Wechselschuldner  aus
bloßer  Gefälligkeit  gegen  den  Kläger,  um  demselben  Kredit  zu  verschaffen,
  acceptiert  worden,  wenn  Kläger,  sei  es  ausdrücklich  oder  stillschweigend,
  die  Verpflichtung  übernommen,  dem  Wechselbeklagten  bis
zum  Verfalle  Deckung  zu  gewähren  oder  den  Wechsel  selbst  einzulbsen
(XIV.  225.  XIX.  251).  Zweifelsfrei  begründet  ist  der  Einwand,  wenn
bei  der  vom  Kläger  veranlaßten,  von  ihm  als  eine  Gefälligkeit  des
Wechselbeklagten  verlangten  Unterzeichnung  eine  Vereinbarung  zwischen
beiden  getroffen  ist:  daß  der  beklagte  Wechselschuldner  aus  seiner  Unterschrift
  wechselmäßig  nicht  verhaftet  sein  sollte,  daß  nur  der  Kläger  für
Zahlung  der  Wechselsumme  aufzukommen,  beziehentlich  er  allein  dafür
zu  sorgen  oder  dem  beklagten  Wechselschuldner  die  zur  Bezahlung  des
Wechsels  erforderliche  Summe  zu  übermachen,  daß  er  (Kläger)  aus  dem
Wechsel  keinerlei  Rechte  gegen  den  beklagten  Wechselschuldner  geltend  zu
machen  habe  (II.  229.  X.  111.  389).  Es  ist  in  solchen  Fällen  auch
gleichgültig,  daß  die  Zusicherung,  keinerlei  Rechte  geltend  machen  zu
wollen,  nicht  erteilt  worden  ist  einer  beklagten  Wechselschuldnerin,  vielmehr
  ihrem  Ehemanne,  welcher  dadurch  veranlaßt  wurde,  nicht  bloß  selbst
den  Klagewechsel  auszustellen,  sondern  auch  deren  Mitunterzeichnung
seitens  seiner  Ehefrau  zu  beschaffen;  der  Wechselschuldnerin  kann  nicht
§  74  I.  5.  ALR.  (wo  dieser  gilt)  replizierend  entgegengehalten  werden;
der  Vertrag  betrifft  nicht  die  Vorteile  der  Wechselschuldnerin,  sondern
die  Verschaffung  ihrer  einem  Dritten  sie  verpflichtenden  Handlung,  der
Mitausstellung  des  Wechsels  seitens  der  Wechselschuldnerin.  Die  beigefügte
  Bedingung  ist  nur  eine  Beschränkung  der  Verpflichtung,  welcher
die  Wechselschuldnerin  unterworfen  werden  sollte;  außerdem  finden  §  74  ff.