Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  163

I.  5.  ALR.  keine  Anwendung,  wenn  einer  der  Kontraheuten  durch  Auftrag
  oder  Gesetz  zur  Vertretung  des  „Dritten“  ermächtigt  und  die  An—
nahme  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  von  ihm,  insoweit  er  im  Interesse
des  Dritten  gehandelt  hat,  als  dessen  Vertreter  der  Vertrag  eingegangen
worden  (X.  390).  —  Selbstredend  ist,  wenn  der  Versprechende  den  Wechsel  bei
Verfall  bez.  im  Regreßwege  eingelöst  hat,  dadurch  die  Abrede  unberührt
geblieben;  fordert  er  also  klagend  demnächst  den  Ersatz  der  Einlösungskosten,
  die  Valuta,  die  er  selbst  dem  Wechselschuldner  zu  erstatten  gehabt
hätte,  von  diesem,  so  handelt  er  unredlich  (II.  229).  —  Ist  die  Erklärung
  des  auf  dem  Wechsel  nicht  als  Acceptant,  sondern  als  Indossant
  erscheinenden  Wechselklägers,  welcher  den  beklagten  Wechselschuldner
  zur  Ausstellung  des  Wechsels  veranlaßt  hat,  dahin  gegangen:
„er,  Beklagter,  solle  nicht  aus  dem  Wechsel  haften,  der  Wechsel  durch
seine  Unterschrift  bloß  vervollständigt  werden,  der  Acceptant  werde  den
Wechsel  bezahlen“,  so  ist,  mag  darin  auch  an  und  für  sich  der  Thatbestand
  des  Betruges  nicht  liegen,  der  Wechselschuldner  doch  dadurch  vergewissert
  worden,  daß  unter  keinen  Umständen  der  jetzige  Wechselkläger
diesen  selben  Wechsel  gegen  ihn  einklagen  werde;  dadurch,  daß  der  Kläger
  trotzdem  klagt,  macht  er  sich  eines  Vertrauensbruches  schuldig,  selbst
wenn  er  die  Erklkrung  in  der  Überzeugung,  daß  der  Acceptant  bezahlen
werde,  abgegeben  hat;  er  benutzt  jetzt  einen  im  Beklagten  erregten  Irrtum
  und  es  steht  ihm  deshalb  die  Einrede  der  Böswilligkeit,  welche  der
Wechsfelschuldner,  auf  jene  Erklärung  sich  berufend,  erhebt,  durchgreifend
entgegen  (IV.  388.  392).  —  Über  Wechsel,  welche  der  Wechselschuldner
für  gezeichnete  Aktienbeträge  hingegeben  hat,  nachdem  Organe  der  klagenden
  Aktiengesellschaft  vor  der  Wechselzeichnung  ihm  mündlich  und
schriftlich  zugesichert  haben,  daß  er  für  die  besagte  Aktienzeichnung  und
die  darüber  zu  vollziehenden  Solawechsel  keinerlei  Obligo  zu  übernehmen
habe  f.  die  Noten  zu  Art.  208  in  des  Verfassers  HGB.  —  Der  Aussteller
  eines  an  eigene  Order  gezogenen,  von  ihm  mit  dem  Zusatze  „ohne
Obligo“  indossierten  Wechsels  kann  dieses  Zusatzes  halber  dem  Indosfatar,
  welcher  ihn  belangt,  nicht  den  Einwand  der  Böswilligkeit  machen;
er  haftet  immer  noch  als  Aussteller  und  will  er  das  vermeiden,  also  die
Entstehung  jeder  wechselrechtlichen  Verbindlichkeit  hindern,  so  muß  er  bei
der  Begebung  dem  Indossatar  gegenüber  jede  Verhaftung  als  Aussteller
ausdrücklich  ablehnen  (I.  100,  womit  zu  vgl.  XXIV.  15.  16).  —  Aus
dem  Wechselaccepte  eines  Minderjährigen  folgt  nicht  ohne  weiteres,  daß
er  sich  für  volljährig  ausgegeben,  also  böswillig  gehandelt  habe  (IV.  189).
—  Eine  bloß  über  die  Einlösung  des  Wechsels  zwischen  den  verschiedenen
beim  Wechfelzuge  beteiligten  Rechtssubjekten  getroffene  (Expromissions-)
Abrede  betrifft  weder  die  Entstehung  der  Wechselobligation,  noch  begründet
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