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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

sie,  wenn  sie  den  civilrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Form  nicht
entspricht,  eine  Einrede  der  Böswilligkeit,  noch  ist  in  der  Unterzeichnung
des  Wechsels  seitens  der  Paktierenden  eine  Anerkennung  der  Verpflich—
tung  in  Betreff  der  Einlösung  zu  finden  (I.  76).  —  Endlich  wird  für
denjenigen,  welcher  ein  Blanko-Accept  abgegeben  hat,  dem  unmittelbaren
  Nehmer  gegenüber  aus  der  abredewidrigen  Ausfüllung  des  Wechsels
  der  Einwand  der  Böswilligkeit  gegeben  (VII.  223.  XIV.  384).
Haben  Geber  und  Nehmer  —  bei  Aushändigung  des  Blanko-Acceptes
—  schriftlich  verabredet,  daß  das  Blankett  vom  Nehmer  ausgefüllt  und
begeben  werden  darf,  so  kann  die  Gültigkeit  dieser  schriftlichen  Einigung
nicht  mit  der  bloßen  Behauptung  in  Frage  gestellt  werden,  daß  der
Geber,  bevor  er  sich  wirklich  zur  Hingabe  des  Wechselblanketts  verstanden,
mündlich  erklärt  habe,  daß  die  Ausfüllung  und  Weiterbegebung  gewissen
Bedingungen  und  Beschränkungen  unterliegen  müsse,  und  daß  der  Nehmer
dem  beigestimmt  habe;  ist  ein  Vertrag  schriftlich  geschlossen,  so  ist  die
Schlußfolgerung  gerechtfertigt,  daß  er  auch  alles  Wesentliche  über  die
Übereinkunft  der  Kontrahenten  enthalte,  woraus  wiederum  folgt,  daß
vorgängige  Abreden  über  wesentliche  Punkte,  welche  nicht  in  die  Vertragsurkunde
  aufgenommen  sind,  als  abgeändert  oder  aufgehoben  gelten
müssen;  wird  also  vom  Geber  des  Blanketts  nicht  zugleich  angegeben
und  erkennbar  gemacht,  daß  und  in  welcher  Weise  die  angeblich  mündliche
  Abrede  neben  bez.  entgegen  dem  schriftlichen  Vertragsinhalte  habe
aufrecht  erhalten  werden  sollen,  daß  mithin  nicht  beabsichtigt  worden,
durch  die  schriftliche  Vereiubarung  die  Geltung  des  mündlich  Vereinbarten
  zu  beeinträchtigen  oder  aber,  daß  die  erstere  nachträglich  in  dem
abgegebenen  Sinne  wieder  abgeändert  sei,  so  kann  —  im  Bereiche  des
ALR.  —  eine  durchgreifende  Einrede  der  Abredewidrigkeit  nicht  anerkannt
werden  (X.  102.  XIII.  239).  —  Dem  weiteren  Nehmer  gegenüber,  welcher
ausgefüllt  hat,  ist  Kenntnis  von  der  Abredewidrigkeit  der  Ausfüllung  zur
Zeit  der  Ausfüllung  nachzuweisen.  Weiß  er  zur  Zeit  der  Ausfüllungshandlung,
  daß  dieselbe  der  Abrede  zwischen  den  ursprünglichen  Kontrahenten
  des  Wechselzuges  widerspricht,  so  nimmt  er  die  Ausfüllung  widerrechtlich
  vor;  von  Rechten,  welche  durch  eine  Gutgläubigkeit  zur  Zeit
der  Erwerbung  des  Ausfüllungsrechtes  bereits  erworben  worden,  kann
keine  Rede  sein  (XIV.  386).  Die  Domizilierung  ist  abredewidrig  nicht
erst  dann,  wenn  sie  bei  der  Auslieferung  des  Blanko-Acceptes  untersagt,
sondern  schon  dann,  wenn  sie  nicht  besonders  gestattet  war  (XIV.  385,
Note  IV.  zu  A.  21  und  Note  b.  2  zu  Art.  75).

.  Einrede  der  Simulation  ist  mit  Beschränkungen  zulässig.  Sie  ist

nicht  gegeben  mit  Bezug  auf  unechte  Simulationsfälle,  weil  aus  der
bloßen  Nebenabrede,  daß  der  wahre  Eigentümer  des  Wechsels  und