Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  165

Wechselgläubiger  lediglich  die  Interessen  seines  Vormannes  wahren  soll,
der  Wechselschuldner  überall  keinen  Einwand  entnehmen  kann.  Das
gleiche  gilt  für  die  echten  Simulationsfälle.  Der  Einwand  der  Simulation
  kann  lediglich  zwischen  den  bei  der  Simulation  beteiligten  Personen
  Platz  greifen.  Nur  zwischen  ihnen  gilt  nicht  die  erklärte,  sondern
die  gewollte  Übereinkunft;  jedem  Dritten  gegenüber  ist  die  Wechselerklärung
  auch  gewollt,  weil  mit  dem  Dritten  eine  Vereinbarung,  welche
die  Diesem  gegenüber  (WO.  Art.  4.  Z.  3.  Art.  8.  9.  10.  14.  23.  81.  82)
als  gewollt  erklärte  Übereinkunft  ausschlösse,  nicht  getroffen  ist  (WI.  61).
—  Darum  kann  der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  zwar  durch  reines  Indossament
  seinem  Indossatar  übertragen,  dabei  aber  Inkasso-Mandat
mit  ihm  verabredet  hat,  der  Wechselregreßklage  dieses  Indossatars  die
Einrede  der  Simulation  entgegenstellen  (I.  95.  X.  324),  es  bleibt  ihm
auch  die  Einrede,  wenn  —  nach  Erteilung  des  bloßen  Inkasso-Mandats
—  von  ihm  erklärt  ist:  der  Mandatar  solle  den  Wechsel  nur  behalten,
um  sich  daraus  wegen  seiner  Ansprüche  an  ihn,  den  Indoffanten,  bezahlt
  zu  machen;  der  Rechtsgrund  für  den  Besitz  des  Wechsels  bleibt
nach  wie  vor  derselbe;  das  Auftragsverhältnis  dauert  fort  und  nur  der
Teil  des  Mandates,  welcher  auf  das  Gebahren  mit  den  einzuhebenden
Geldern  sich  bezieht,  ist  einer  Modifikation  dergestalt  unterworfen,  daß
an  die  Stelle  des  gewöhnlichen  Mandates  ein  Mandat  in  rem  suam
tritt;  jedenfalls  fehlt  die  auf  Seiten  des  Indossanten  (Mandanten)
ausgesprochene  deutliche  Absicht  der  eigenen  wechselmäßigen  Verhaftung
(I.  95).  —  Gegen  den  Nachmann  des  Indossatars  hat  der  Indoffant
den  Einwand  nur  in  Verbindung  mit  dem  ihm  obliegenden  Nachweise
einer  Böswilligkeit,  also  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  klagende  Nachmann
  bei  Einhändigung  des  Wechsels  vom  wahren  Sachverhalte  vollständig
  unterrichtet  wurde,  damals  schon  erfuhr,  daß  der  Indossatar  (des
jetzigen  Klägers  Indossant)  nur  mit  Einkassierung  des  Wechsels  beauftragt
  war  und  daß  es  sich  bloß  darum  gehandelt  hat,  dies  Inkassomandat
  auf  ihn  weiter  zu  übertragen  (X.  324).  —  Klagt  ein  durch
reines  Indossament  legitimierter  Indossatar  gegen  einen  dritten  Wechselschuldner,
  so  ist  die  alleinige  Einrede,  daß  ungeachtet  der  Form  des  reinen
Indossamentes  die  Absicht  der  bei  der  Indossierung  Beteiligten  lediglich
auf  Erteilung  eines  Prokura-Indossamentes  gegangen  sei,  weder  zur
Beseitigung  der  vom  Indossatar  im  eigenen  Namen  angestellten  Klage
noch  zur  Vermittelung  der  Statthaftigkeit  sonstiger  Einreden  aus  dem
Verhältnisse  des  Beklagten  zum  Indossanten  geeignet  (I.  171.  276.  IV.
191).  —  Anders,  wenn  der  Kläger  ausdrücklich  einräumt:  daß  er  den
Wechsel  von  dem  Indossanten  ausschließlich  zur  Einklagung  und  nicht
etwa,  um  sich  daraus  wegen  einer  eigenen  Forderung  zu  decken  (X.  386.)