166

Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

und  wieder  etwas  anders,  wenn  er  einräumt,  es  zur  Einklagung  und
Einkassierung  erhalten  zu  haben  (XXIV.  14  und  X.  386  über  Note  b.
zu  Art.  10).  —  Im  Übrigen  ist  dem  durch  reines  Indossameunt  legitimierten
  Indossatar  gegenüber  die  Möglichkeit:  die  etwaige  Simulation
zur  Vorbringung  einer  weiteren  Einrede  gegen  den  Indossanten  zu  be—
nutzen,  in  der  Regel  an  den  Nachweis  einer  Böswilligkeit  geknüpft;
Indossant  wie  Indossatar  müssen  —  bei  Ausstellung  des  Indossaments
die  Einrede  als  eine  begründete,  dem  Wechselanspruche  entgegenstehende
gekannt  haben  und  der  klagende  Indossatar  muß  gewußt  haben,  daß  er
als  Werkzeug  dazu  dienen  solle,  um  einen  unbegründeten  Anspruch  gegen
  den  Beklagten  für  Rechnung  des  Klägers  zu  verfolgen  und  dem  Beklagten
  seine  begründeten  Einreden  abzuschneiden  (VII.  221),  nur  daß
die  Absicht  beider  Teile:  dem  Schuldner  eine  zuständige  Einrede  zu
entziehen,  da  ohne  weiteres  anzunehmen  sein  wird,  wo  es  dem  Indossatar
  auch  bloß  bekannt  war,  daß  der  Wechsel  wegen  eines  null  und
nichtigen  Geschäftes  (Darlehen  zum  Zwecke  des  Spieles)  ausgestellt
worden  ist  (I.  174).  In  diesem  sowie  in  dem  oben  IIa  verzeichneten
Falle,  wo  nach  den  besonderen  Umständen  schon  der  alleinige  dolus  des
Indossatars  ausreicht  (XXIII.  336),  ist  aber  das  allein  Erhebliche  und
Entscheidende  die  Böswilligkeit  und  der  Umstand,  daß  Indossatar  und
Indossant  ein  Inkasso-Mandat  gewollt  haben,  mehr  oder  minder  bedeutungslos;
  es  kommt  vornehmlich  darauf:  ob  der  Wechsel  zu  dem  Zwecke
begeben  worden  ist,  um  dem  beklagten  Wechselverpflichteten  den  Einwand
aus  dessen  Verhältnis  mit  dem  Vorbesitzer  des  Wechsels  zu  entziehen,
bez.  den  alleinigen  dolus  des  Klägers  an,  wie  dies  deutlich  ergeben  die
Entscheidungen  VIII.  357.  X.  391.  XXIII.  336,  wo  von  einem  Inkasso-Mandate
  überhaupt  nicht  die  Rede,  dessen  Nachweis  eine  weitere  Voraussetzung
  der  Zulässigkeit  des  Einwandes  gar  nicht  ist.

.  Die  Einreden  des  Irrtumes,  des  Zwanuges  (der  phgsfischen,

psychischen  Gewalt,  Furcht,  Drohung)  in  der  Weise,  wie  sie  nach  dem
maßgebenden  Civilrechte  statthaft  sind.  Entscheidungen  hierüber  sind
mit  Bezug  auf  das  wechselrechtliche  Verhältnis  von  den  Reichsgerichten
bisher  amtlich  nicht  veröffeutlicht.  Ob  die  Eine  dieser  Einreden,  die
Einrede  des  Zwanges,  die  sowohl  nach  Gemeinem  wie  nach  preuß.
Rechte  (Foerster,  3.  Aufl.  I.  153)  gegen  Jeden  sich  richtet,  welcher  aus
der  erzwungenen  Erklärung  einen  Vorteil  erlangt  hat,  auch  dem  Dritten,
welcher  aus  dem  erzwungenen  Wechsel  klagt,  entgegensteht,  kann  fraglich
sein.  Gerber,  (Deutsches  Privatrecht  10.  Aufl.  S.  583)  meint:  die  Einrede
  wirke  gegen  jeden  Wechselkläger  und  die  Meinung  hat  auch  sonst
Anhänger.  Gerber  ist  aber  auch  der  Ansicht,  daß  sämtliche  Einreden,
die  sich  auf  Mängel  des  Vertragswillens  beziehen  (also  Einrede  des  Be-