Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  167

truges,  der  Simulation  u.  s.  w.),  gegen  jeden  Wechselkläger  wirken  und
Thöl  S.  776  ist  derselben  Ausicht,  allerdings  mit  der  Beschränkung,  daß
diese  Wirkung  nur  eintritt,  wenn  infolge  der  dabei  in  Betracht  kommenden
  Umstände  der  zu  irgend  einem  Wechselvertrage  erforderliche
Wille  ganz  fehlt.  In  der  Wochenschrift  f.  H.  u.  W.  von  Calm  v.  J.  1871
findet  sich  S.  352  ein  Erkenntnis  des  ROH.  erwähnt,  das  den  Einwand
  des  Zwanges  nur  unter  den  unmittelbaren  Kontrahenten  für  zulässig
  erachtet.  —  Das  Richtige  dürfte,  da  die  civilrechtlichen  Grundsitze
immer  da  zurücktreten  müssen,  wo  sie  mit  der  WO.  sich  nicht  vereinigen
lassen,  da  auch  Fassung  des  Art.  82  eine  ganz  bestimmte  ist,  die  Versagung
  des  Einwaudes  gegen  den  Dritten  sein.  Mit  gleich  gutem
Grunde  möchte  sonst  dasselbe  für  jeden,  nach  dem  maßgebenden  Territorialrechte
  vielleicht  in  rem  gegebenen  Einwand  gelten!  (Vergl.  XVI.
113.)

B.  Einreden,  welche  sich  auf  die  materielle  Zerstörung  der  entstandenen

  Wechselverpflichtung  beziehen:

1.  Einrede  der  Zahlung.  a)  Sie  ist  keine  Einrede,  welche  aus  dem
Wechselrechte  hervorgeht;  Zahlung  vernichtet  den  Wechsel  nicht;  sie  ist
eine  civilrechtliche  Tilgungsart,  welche  —  da  zwischen  den  verschiedenen
Wechselverbundenen  keine  eigentliche  Korrealität  besteht  —  in  der  Regel
lediglich  die  Verbindlichkeit  des  Zahlenden  dem  die  Zahlung  empfangenden
  Wechselgläubiger  gegenüber  aufhebt,  an  sich  immer  nur  gegen  den
bezahlten  Gläubiger  bez.  denjenigen,  an  welchen  dieser  den  Wechsel  nach
Protest  weiter  gegeben,  sonst  denjenigen,  welcher  vor  ihn  mit  Kenntnis
der  erfolgten  Zahlung  und  dolos,  um  dem  Schuldner  die  Einrede  abzuschneiden,
  den  Wechsel  erworben  hat,  demjenigen  Wechselschuldner,  welcher
gezahlt  hat  oder  für  welchen  gezahlt  worden  ist,  die  Einrede  der  Zahlung
giebt  (IV.  298.  V.  125.  VII.  123.  VIII.  333.  389).  —  Hat  der  Wechselschuldner,
  welcher  den  Einwand  der  Zahlung  erhebt,  nicht  speziell  auf
die  eingeklagte  Wechselschuld  gezahlt,  sondern  wird  von  ihm  der  Einwand
der  Tilgung  darauf  gestützt,  daß  er  laut  eines  Auszuges  aus  dem  Konto
des  Klägers  sogar  660  Mark  zu  viel  gezahlt  habe,  so  trifft  den  beklagten
Wechselschuldner  die  Beweislast  nicht  bloß  für  die  Richtigkeit,  sondern
auch  für  die  Vollständigkeit  des  Auszuges,  also  auch  darüber,  daß  dem
Wechselkläger  andere  Forderungen,  als  die  gebuchten,  überhaupt  nicht
zustehen.  Die  Wechselklage  gründet  sich  nicht  auf  eine  Verpflichtung
des  Wechselschuldners  zur  Rechnungslegung,  hat  auch  keine  damit  nach
ihrem  Grunde  oder  Beweise  in  irgend  einer  Beziehung  stehende  Leistung
des  Beklagten  zum  Gegenstande;  der  Wechselkläger  ist  weder  verbunden
noch  veranlaßt,  auf  ein  Moniturverfahren  in  Ansehung  des  als  Rechnung
  zu  betrachtenden  Konto-Auszuges  sich  einzulassen;  es  handelt  sich