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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

darum:  ob  der  Gesamtbetrag  der  darin  im  Debet  aufgeführten  Posten
die  Summe  der  Kreditposten  unter  der  Voraussetzung  deckt,  daß  die
Verität  aller  Posten,  sowie  außerdem  das  feststeht,  daß  das  Konto  den
ganzen  Geschäftsverkehr  umfaßt  und  in  den  einzelnen  Geschäften  darstellt
und  alles  das  hat  der  beklagte  Wechselschuldner  darzulegen.  (VIII.  334).
Wird  die  Einrede  darauf  gegründet,  daß  der  Wechselgläubiger  eine  ihm
zu  seiner  Sicherheit  vom  Wechselschuldner  verpfändete  Hypothekenforderung
  weiter  cediert  habe,  so  gilt  die  Wechselforderung  in  Höhe  der  Hythekenforderung
  für  bezahlt,  auch  wenn  Beklagter  die  Höhe  des  Erlöses
(Cessions-Valuta)  nicht  nachweist;  unentgeltliche  Cession  ist  nicht  zu  vermuten
  und  selbst  wenn  man  die  —  eigenmächtige  und  gesetzwidrige  —
Realisation  als  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  ansieht,  so  ergiebt  sich
doch  die  Pflicht  des  Klägers  sofort  über  den  Erfolg  der  Abtretung  Rechenschaft
  abzulegen.  Diese  aber  gehört  zur  Klagebegründung,  da  die  eingeklagte
  Wechselforderung  nur  noch  besteht,  wenn  und  eventuell  insoweit  sie
durch  den  Erlös  aus  der  Weiterveräußerung  der  Hypothek  nicht  gedeckt
ist  (XV.  181).  —  Dem  Vormanne  giebt  die  von  einem  Nachmanne  für
sich  geleistete  Zahlung  keine  Zahlungs-,  auch  keine  Einrede  der  Böswilligkeit,
  da  der  Vormann  ja  selbst  dem  Regreßanspruche  aus  dem
Wechsel  ausgesetzt  bleibt,  während,  sofern  die  Einrede  der  Böswilligkeit
dazu  dienen  soll,  nicht  sowohl  das  eigene  Interesse  des  Regreßpflichtigen
als  das  Interesse  des  zahlenden  Nachmannes  zu  schützen,  sie  schon  aus
dem  Gesichtspunkte  eines  Einwandes  aus  dem  Rechte  eines  Dritten  beachtungsunwert
  erscheint  (II.  122).  —  Auch  ist  dem  Wechselgläubiger  dadurch
nicht  gezahlt,  daß  dem  Bevollmächtigten  desselben  ein  auf  den  Namen
dieses  Bevollmächtigten  oder  an  Order  des  Bevollmächtigten  gestelltes,  in
blanco  indossiertes  Wechselaccept  zahlungshalber  übergeben  und  demnächst
bei  Verfall  eingelöst  ist  (XIII.  297).

b)  Bloße  Befreiung  eines  Wechselschuldners  durch  die  Zahlung  und
gleichzeitige  Aufhebung  des  für  einen  anderen  aus  dem  Wechsel  originierenden
  Schuldverhältnisses  sind  aber  zweierlei.  Zahlt  —  vom  Domiziliaten
  abgesehen  (VWIII.  387)  —  irgend  ein  anderer  Wechselverbundener
z.  B.  der  Aussteller,  mit  der  Übereinkunft:  es  solle  auch  der  Acceptant
frei  werden,  so  ist  die  Zahlung  auch  für  Diesen  erfolgt;  es  ist  weder  erforderlich,
  daß  der  Zahlende  sich  als  Stellvertreter  des  Acceptanten  geriert
  hat,  noch  daß  der  Acceptant  dem  zwischen  dem  Aussteller  und  dem
Wechselinhaber  geschlossenen  Vertrage  beitritt;  vielmehr  greift  hier  der
Grundsatz  des  Gemeinen,  wie  des  Preußischen  Rechtes  ein,  daß  der
Schuldner  sogar  ohne  sein  Wissen  durch  die  von  einem  Dritten  in  liberierender
  Absicht  geleistete,  vom  Gläubiger  in  dieser  Absicht  angenommene
Zahlung  befreit  wird.  Die  Annahme  trifft  nicht  zu,  daß  der  so  befreite