Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  169

Acceptant  durch  Berufung  auf  die  vom  Aussteller  geleistete  Zahlung  eine
nicht  ihm  selbst,  sondern  dem  Trassanten  zustehende  Einrede  vorschützt
(VIII.  390).  —  Es  steht  auch  dem  Acceptanten  der  Einwand  der  Böswilligkeit
  zu,  wenn  eine  Abmachung  zur  Tilgung  seiner  Schuld  zwischen
ihm  und  dem  Aussteller  bez.  einem  legitimierten  Vertreter  desselben  stattgefunden
  hat,  infolge  dieser  Abmachung  der  Wechsel  von  dem  Aussteller
  beim  Wechselkläger  wirklich  eingelöst,  dann  aber  vom  Aussteller
wiederum  an  den  Wechselkläger  zurückgegeben  ist,  wobei  Letzterer  von  der
zwischen  dem  Acceptanten  und  dem  Aussteller  stattgehabten  Abmachung
Kenntnis  erhalten  hat  (VII.  123).  —  Es  kann  ferner  die  objektive
Tilgung  der  ganzen  Wechselverpflichtung,  die  Aufhebung  des
ganzen,  für  alle  Wechselverbundenen  aus  dem  Wechsel  entstandenen
Schuldverhältnisses  zwischen  Zahlungsleister  und  Zahlungsempfänger
ausdrücklich  vereinbart  (XVI.  217)  oder  doch  dieser  Zweck  und  die  entsprechende
  Wirkung  der  Zahlung  darum  angenommen  werden,  weil  die
Zahlung  von  einem  gewissen  Wechselverbundenen  geleistet  ist.  Dieser
gewisse  Wechselverbundene  ist  aber  allein  der  Bezogene,  den  ebenso
der  Aussteller  wie  jeder  Indossant  zur  Zahlung  des  Wechsels  für  sie
angewiesen  haben.  —  Zahlt  der  Bezogene  (Acceptant)  als  solcher  nach
Verfall  ohne  weitere  Erklärung  bez.  sonst  klar,  ohne  den  Wechsel  auf  sich
girieren  zu  lassen  (VIII.  389.  XV.  24),  oder  an  dessen  Stelle  sein  Vertreter,
der  Domiziliat,  als  solcher,  beziehentlich  ohne  Protest  und  ohne  weitere
Erklärung  (V.  128.  VIII.  387.  XII.  125.  XV.  36)  oder  irgend  ein
anderer  sonst  erkennbar  für  ihn  —  mit  Vollmacht  von  ihm  oder  auch
nur  in  seinem  Interesse  —  oder  doch  mit  dem  Willen,  sämtliche
Wechselverpflichtungen  und  objektiv  die  ganze  Wechselverbindlichkeit  zu
tilgen,  so  kann  dem  Zahlungsempfänger  seitens  eines  jeden  demnächst
  von  ihm  belangten  Wechselverbundenen  die  Einrede  der  Zahlung
als  Einrede  der  Böswilligkeit,  dem  Nachindossator  des  Zahlungs-Empfängers
  dieselbe  Einrede  mit  der  mehrgedachten  Modifikation  (V.  1.  VII.
245.  VIII.  389.  IX.  42.  XIV.  154.  186.  XV.  23.  XXV.  20),  dem  nachprotestlichen
  Nachindossatar  unter  Umständen  die  Zahlungs-Einrede  selbst
ohne  Beweis  der  Böswilligkeit  entgegengestellt  werden  XV.  23).  —  Im
übrigen  ist  es  eine  thatsächliche,  aus  dem  Wechselrechte  nicht  zu  beantwortende
  Frage:  ob  ein  Wechselverbundener  für  sich  allein  oder  zugleich
für  Andere  bezahlt  hat  (VII.  123.  295.  XI.  311.  XII.  113.  247.  XVI.
217);  ohne  weiteres  Letzteres  anzunehmen  ist  lediglich  bei  der  Zahlung
nach  Verfall  seitens  des  Acceptanten  oder  des  Domiziliaten  möglich
(V.  127.  VIII.  389);  mit  der  Zahlung  seitens  des  Acceptanten  hat  der
Wechsel  seinen  Lauf  beendigt;  die  Wechselverbindlichkeit  wird  beseitigt;
jedes  nachträgliche  Giro  seitens  des  Acceptanten,  seitens  des  mit  dem