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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

zahlenden  Acceptanten  kolludierenden  letzten  Inhabers  auf  einen  —  mit
der  Zahlung  des  Acceptanten  bekanuten  Dritten  unterwirft  Diesen  der
Einrede  der  Böswilligkeit  (XXV.  19.  20);  der  Domiziliat  aber  muß,
wenn  er  trotz  der  Zahlung  ohne  Protest  bloß  intervenieren  oder  für
sich  den  Wechsel  kaufweise  erwerben  will,  dies  bei  Zahlung  erklären
(V.  127.  X.  288),  auch  steht  dem  Inhaber,  welchem  ohne  weiteres  der
Domiziliat  gezahlt,  dann  aber  —  mit  ihm  kolludierend  —  den  Wechsel
wieder  ausgehändigt  hat,  der  Einwand  der  Böswilligkeit  entgegen,  wenn
er  nunmehr  selbst  klagt  (XII.  373).  —  Daß  alle  solche  Zahlungen  auf
dem  Wechsel  nicht  vermerkt  sind,  entzieht  die  Einrede  nicht  gegenüber
demjenigen,  welcher  mit  Kenutuis  von  der  erfolgten  Zahlung  den  Wechsel
erworben  hat  (VIII.  389.  XV.  24).  —  Dagegen  ist  nicht  anzunehmen,
daß  für  eine  Handelsgesellschaft,  welche  Acceptantin  ist,  gezahlt  worden,
wenn  ein  Gesellschafter  für  sich,  jedenfalls  ohne  Erklärung  es  im  Namen
für  Rechnung  der  Gesellschaft  zu  thun,  den  Wechsel  kanft  oder  ihn  nicht
für  Rechnung  der  Gesellschaft,  sondern  zu  Gunsten  und  Ehren  eines
anderen  Wechselschuldners  deckt  und  letzteren  Falles  wiederum  seinen  Willen,
nicht  für  die  Gesellschaft  zu  zahlen,  deutlich  dadurch  ausdrückt,  daß  er
den  Domiziliaten  anweisen  läßt,  nicht  in  Vertretung  der  Acceptantin,  d.  h.
als  Domiziliat  zu  zahlen,  sondern  den  Wechsel  mangels  Zahlung  protestieren
  zu  lassen  und  sodann  zu  Ehren  des  Ausstellers  zu  intervenieren
(V.  127.  XII.  51).  Ebenso  ist,  wenn  ein  —  mit  einem  Wechselverbundenen
  in  Geschäftsverbindung  stehender  —  Dritter  den  Wechsel  ohne
Auftrag  des  Wechselverbundenen  vom  Remittenten  einlöst,  ihn  aber  nicht
quittieren,  sondern  auf  sich  indossieren  läßt,  wenngleich  er  vom  Wechselverbundenen
  das  Kontobuch,  das  über  ihren  Verkehr  (der  kein  Kontokurrentverkehr
  war)  geführt  wurde,  behufs  Eintragung  der  Wechselsumme
in  dasselbe  verlangt,  nicht  anzunehmen,  daß  er  die  Schuld  aus  dem
Wechsel  für  diesen  Wechselschuldner  hat  zahlen  und  dadurch  das  Wechsel-Obligo
  desselben  hat  tilgen  wollen  (XII.  69)  und  aus  der  bloßen  Thatsache,
  daß  der  Trassant  zahlt,  ist  jedenfalls  zu  Gunsten  des  Acceptanten
nichts  zu  entnehmen  (VII.  120.  122.  VIII.  389.  XIV.  154.  XV.  23.
XVI.  217.  XVIII.  310,  von  welchen  Entscheidungen  aber  diejenige  auf
Seite  217.  XVI.  mit  der  auf  S.  23.  XV.  nicht  recht  stimmt,  insofern
als  Diese  einem  vorherigen  Versprechen  des  Trassanten:  den  Wechsel  für
ihn  einzulösen  und  zu  vernichten,  jede  Bedentung  abspricht,  während  S.
217.  XVI.  eine  ähnliche  Übereinkunft  nicht  für  bedeutungslos  erklärt  wird).
Über  die  Bezahlung  des  eigenen  Wechsels  durch  den  Aussteller  s.  Note
zu  Art.  98  Nr.  10.

Ist  der  Wechsel  im  Regreßwege  vom  Aussteller  oder  von  einem
Indoffanten  durch  Zahlung  eingelöst,  so  verlieren  zwar  infolge  der