Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  171

Einlösung  und  des  Umstandes,  daß  der  Wechsel  auf  den  Einlösenden
rückläufig  geworden,  alle  nach  seiner  Unterschrift  auf  den  Wechsel  gebrachten
  Indossamente  ihre  Bedeutung  ebenso  wie  in  der  Regel  alle
Nachmänner  frei  werden.  Der  Satz  bezieht  sich  aber  nur  auf  die  Legitimation
  des  Einlösenden,  welcher,  wenn  er  seinerseits  Regreß  nimmt,
ohne  Nachteil  die  späteren  Indossamente  stehen  lassen  kann  und  auf
den  Fall,  daß  der  Einlösende  auf  den  Acceptanten  bez.  einen  sonstigen
Vormann  zurückgeht.  Im  übrigen  mag  er  mit  der  Einlösung  die
Absicht  verbunden  haben,  sich  selbst  und  seine  Nachmänner  vom  Regresse
mangels  Zahlung  zu  befreien,  und  die:  sich  selbst  zur  Geltendmachung
des  Wechselanspruchs  gegen  seine  Vormänner  in  den  Stand  zu  setzen,
wennschon  sein  Wille  auch  dahin  gegangen  sein  kann,  nur  sich  selbst
vom  Regresse  zu  befreien  und  demuächst  von  dem  Wechsel  beliebigen
Gebrauch  zu  machen;  immer  folgt  daraus  nicht,  daß  seine  Absicht  lediglich
  dahin  gegangen  ist,  für  sämtliche  Wechselschuldner,  beziehentlich  für
seine  Vormänner,  die  Wechselschuld  zu  zahlen  (I.  242.  II.  122.  VII.
295.  XI.  110),  und  vermnuten  läßt  sich  eine  solche  Absicht  nie,  wenn
die  Umstände  nur  so  viel  erkennen  lassen,  daß  der  Zahlende  einen
Mitinteressenten  des  Wechsels,  dem  er  regreßpflichtig  gewesen,  befriedigt,
aber  weder  auf  dem  Wechsel  quittiert  noch  der  Wechsel  zurückgegeben
oder  in  einem  wesentlichen  Teile  vernichtet  ist  (IX.  42).  Es  ist  also
für  den  Nachmann,  welcher  sich  auf  die  Einlösung  durch  Zahlung  seitens
des  Vormauns  beruft,  die  Einrede  als  Einrede  der  Böswilligkeit  nur
dann  gegeben,  wenn  die  Zahlung  lediglich  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um
eine  objektive  Tilgung  des  ganzen  Wechsel-Obligo  für  alle
Verpflichteten  bez.  alle  Nachmänner  vorzunehmen  (VII.  123.  VIII.  389.
IX.  42.  XI.  110.  XVIII.  311,  womit  jedoch  zu  vgl.  Thöl  S.  753,
welcher  annimmt,  daß  der  beklagte  Vormann  immer  die  Einrede  habe,
daß  die  Regreßsumme  dem  Kläger  von  Einem  seiner,  des  Beklagten,  Vormänner
  gezahlt  sei).  Ist  das  nicht  geschehen,  auch  keine  einer  Zahlung
durch  eine  bestimmte  Person  entsprechende,  sie  beweisende  Quittung
oder  Abschreibung  auf  dem  Wechsel  vorhanden,  so  hat  die  Zahlung  auf
die  Legitimation  und  das  Klagerecht  desjenigen,  der  den  Wechsel  vom
Einlösenden  erhalten  hat,  keinen  Einfluß  und  ebensowenig  liegt  eine
Rechtswidrigkeit  schon  darin,  daß  der  Einlösende,  statt  den  Wechsel  selbst
gelteud  zu  machen,  dies  einem  anderen  überträgt  (II.  123.  IX.  42.  XI.
111),  während  andererseits  selbst  Derjenige,  welcher  bereits  einmal  den
Wechsel  bezahlt,  aber  die  Abschreibung  der  Zahlung  auf  dem  Wechsel
oder  die  Quittung  auf  demselben  leisten  zu  lassen  verabsäumt  hat,  welcher
auch  nicht  aus  einem  nachprotestlichen  Giro  die  Zulässigkeit  einer  zunächst
nur  den  Giranten  treffeuden  Einrede  dem  Giratar  gegenüber  ableiten