172  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

kann  (VII.  122.  123),  an  den  Nachweis  gebunden  ist,  daß  dem  Dritten
bei  Erwerb  des  Wechsels  seitens  des  Übertragenden  die  an  diesen  vom
Wechselbeklagten  geleistete  Zahlung  mitgeteilt  und  daß  die  Übertragung
zu  dem  Zwecke  erfolgt  sei,  um  ihm,  dem  Beklagten,  die  in  dem  besonderen
  Falle  gegen  den  Giranten  wirklich  gegebene  Einrede  der  Zahlung
abzuschneiden  (IV.  298.  V.  125.  VII.  123.  VIII.  333).

J0)  Der  schriftliche  Beweis  der  Zahlung,  die  Quittung,  hat  keine
andere  Wirkung  als  die  Zahlung  selbst  (I.  241.  242);  ist  die  Quittung
wiederum  durchstrichen,  so  kommt  sie  nicht  in  Betracht,  da  sich  dem  durchstrichenen
  Quittungsvermerk  nicht  ansehen  läßt,  ob  die  Durchstreichung
nach  erfolgter  Zahlung  oder  wegen  nicht  erfolgter  Zahlung  geschehen  ist
III.  98.  XV.  24),  es  müßte  denn  der  Wechselschuldner  beweisen,  daß
der  Wechselgläubiger  den  Wechsel  mit  unversehrtem  Quittungsvermerke
erworben  und  erst  demnächst  den  Vermerk  ausgestrichen  hat,  oder  daß
ihm  beim  Erwerb  des  Wechsels  bekannt  gewesen,  es  sei  der  Vermerk  ungeachtet
  erfolgter  Zahlungsleistung  durchstrichen  (VIII.  389.  XV.  24).
Die  unversehrte  Quittung  hat  aber  die  weitere  Wirkung,  daß  für  den  in
ihr  als  Zahlenden  benannten  Wechselverbundenen  gegen  denjenigen
dritten  Wechselglänbiger,  welcher  den  quittierten  Wechsel  aus  der  Hand
des  Zahlungsempfängers  erhalten  hat,  ohne  weiteres  der  Einwand  der
Böswilligkeit  gegeben  ist  (VII.  122).  —  Die  Richtigkeit  der  Meinung,
daß  ein  nicht  unterscheidender  Quittungsvermerk  —  als  Zerstörung  der
Form  schlechthin,  gleichviel  von  wem  und  für  wen  Zahlung  geleistet
worden,  —  alle  Wechselrechte  vernichte,  ist  S.  24.  XV.  dahin  gestellt,
S.  98.  III.  u.  S.  389.  VIII.  mehr  oder  minder  deutlich  verneint.
Thöl  S.  749.  754  behauptet  die  Zerstörung  für  die  allgemeine  Bemerkung,
  daß  gezahlt  sei,  wenn  zugleich  erhelle  „die  Absicht  objektiver  Tilgung
  des  gesamten  Wechsel-Obligo“,  sich  berufend  auf  die  bereits  angeführten
  Entscheidungen  IX.  42  und  XVI.  216.  218.

2.  Die  Einreden  der  Angabe  an  Zahlungsstatt  und  der  Novation,
sofern  sie  den  maßgebenden  civilrechtlichen  Grundsätzen  gemäß  substanziiert
sind,  wirken  ebenso  wie  die  der  Zahlung  (VIII.  391.  IX.  23.  XI.  309.
310);  durch  Hingabe  eines  gültigen  Wechsels  an  Zahlungsstatt  und
Novation  kann  also  sowohl  die  Tilgung  der  besonderen  Schuld  des
einzelnen  Wechselverbundenen,  wie  die  Tilgung  der  ganzen  Wechselschuld
bewirkt  werden  (VIII.  391),  Novation  indessen  nicht  angenommen  werden,
wenn  Parteien  in  fortlaufender  Geschäftsverbindung  (die  aber  ein  Kontokurrent-Verkehr
  nicht  ist)  stehen,  der  Kläger  einen  eigenen  Wechsel  des
Beklagten  —  ohne  Auftrag  —  durch  Indossament  erwirbt  und  demnächst
die  Wechselsumme  in  ein  ihre  Geschäftsverbindung  umfassendes,  dem
Kläger  vom  Beklagten  ausgehändigtes  Kontobuch  einträgt,  bez.  ihn  an