Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  82.)  173

demselben  Tage,  an  welchem  er  den  Wechsel  überkommt,  mit  der  Wechselsumme
  in  laufender  Rechnung  debitiert  (XII.  70);  auch  ist  die  bloße  Begebung
  und  Annahme  eines  neuen  Wechsels  weder  Angabe  an  Zahlungsstatt
  noch  Novation,  noch  endlich  ein  Kompensationsvertrag.  Diesem  Akte
kann  solche  Natur  und  Wirkung  erst  beilegen,  wenn  eine  hierauf  gerichtete
  Absicht  der  Kontrahenten  in  der  vom  Cidilrechte  vorgeschriebenen
Weise  zum  Ausdruck  gekommen  ist.  Damit  steht  im  vollen  Einklange  der
im  kaufmännischen  Verkehr  allgemeine  Gebrauch  (III.  142),  den  für  eine
Schuld  des  Wechselverpflichteten  empfangenen  Wechsel  zwar  als  Zahlung
zu  buchen,  jedoch  nur  provisorisch,  nämlich  unter  der  Voraussetzung
der  regreßlosen  Einlösung  des  Wechsels  (V.  256).  Es  wird  auch,  wenn
Hingabe  und  Annahme  bloß  in  der  gewöhnlichen  Weise  (also  Zahlungshalber
  zur  Deckung  einer  anderen  Schuldy)  erfolgen,  die  Befreiung
  des  Wechselgebers  von  derjenigen  Schuld,  zu  deren  Deckung  der
Wechsel  bestimmt  ist,  nicht  schon  durch  die  bloße  Hingabe  und  Annahme,
auch  nicht  durch  die  bloße  Begebung  des  Wechsels  und  den  Empfang  der
Wechselvaluta  bewirkt,  sofern  der  Nehmer  zur  Herausgabe  der  letzteren
im  Regreßwege  wieder  genötigt  wird,  wohl  aber  der  Nehmer  seinem
Schuldner,  dem  Wechselgeber,  gegenüber  dadurch  befriedigt,  daß  er  die
bei  Weiterbegebung  des  Wechsels  empfangene  Valuta  behält  oder  doch
behalten  darf,  somit  im  Falle  der  Wechsel-Präjudizierung.  Hat  nämlich
der  Wechselnehmer  den  Wechsel  (Tratte)  oder  auch  nur  ein  bloßes  Accept
mit  benanntem  Domiziliaten  nicht  an  Zahlungsstatt,  sondern  Zahlungshalber
  empfangen,  nicht  um  durch  den  Wechsel  bezahlt  zu  sein,  sondern
um  sich  selbst  durch  ihn  bezahlt  zu  machen,  was  übrigens  schon  darum
sich  nicht  als  bloßes  Mandat  darstellt  (XVIII.  174.  XX  III.  317),  so  ist
für  ihn  ein  doppelter  Befriedigungsweg  denkbar.  Entweder  er  behält
  ihn  und  erhebt  den  Betrag  bei  Verfall  vom  Acceptanten  oder  er
begiebt  ihn.  Im  ersteren  Fall  erhält  er  Zahlung  erst  bei  Verfall,  aber
definitive,  welche  ihre  Wirkung  dann  auch  auf  den  Zeitpunkt  der  Annahme
  zurück  erstreckt  (XVIII.  391).  Im  zweiten  befriedigt  er  sich  bereits
  durch  die  Begebung  und  realisiert  so  den  Geldwert  des  Wechsels.
Wird  er  indessen  selbst  durch  die  Weiterbegebung  regreßpflichtig,  somit  in
allen  Fällen,  wo  er  nicht  etwa  ohne  Obligo  indossierte,  so  ist  seine  Befriedigung
  keine  definitive,  da  ihm  die  empfangene  Valuta  im  Regreßwege
  wieder  entrissen  werden  kann.  Bis  sich  dies  entscheidet,  ist,  was
im  Erfolge  auf  das  Gleiche  herauskommt,  entweder  die  Befriedigung
aufgeschoben  (X.  132.  XI.  309.  XVIII.  391)  oder  es  kann  doch  die  erfolgte
  Befriedigung  rückgängig  gemacht  werden.  Bis  dahin  ist  die  Verfolgung
  der  ursprünglichen  Forderung  aber  auch  eingestellt  (VII.  47),  da  der
Gläubiger  durch  Nehmen  des  Wechsels  Zahlungshalber  verpflichtet  wurde,