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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

zunächst  mittelst  des  Wechsels  Befriedigung  zu  suchen  oder  doch  ihn  un—
verändert  zurückzugeben  (X.  48.  XIX.  174),  er  jedenfalls,  wenn  er  auf
das  ursprüngliche  Schuldverhältnis  zurückgreifen  will,  die  dazu  erforder—
liche  Voraussetzung  also  den  Wegfall  jeues  die  Forderung  einstellenden
Verhältnisses  darthun  muß  (X.  48.  133.  XVII.  270.  XIX.  173.
XXIV.  142).  Geht  dann  im  Regreßwege  der  Wechsel  auf  ihn  zurück,
so  tritt  die  ursprüngliche  Forderung  wieder  in  Kraft.  Dagegen  ist  mit
Präjudizierung  des  Wechsels  die  Bedingung,  an  welche  das  Erlöschen  bez.
das  Wiederaufleben  der  ursprünglichen  Schuld  vertragsmäßig  geknüpft
war,  eingetreten  bez.  ausgefallen.  Er  darf  die  bei  Begebung  empfangene
Valuta  behalten,  ist  definitiv  befriedigt,  und  wenn  er  gleichwohl  den  präjudizierten
  Wechsel  einlöst,  so  berührt  das  die  definitiv  erloschene  Schuld
nicht  (IV.  371.  VII.  45.  48.  X.  48  und  die  dort  angeführte  Litteratur,
endlich  XX.  85).  —  Der  Wechselnehmer  haftet  dem  Wechselgeber  für
jedes  Verschulden  bei  Einziehung  des  Wechsels  und  begründet  dadurch
einen  zur  Aufrechnung  geeigneten  Schadeusersatz-Anspruch  gegen  sich
(XVII.  270),  der  freilich  dann  nie  gegeben  ist,  wenn  der  Wechselgeber
selbst  durch  Einreden  die  Befriedigung  des  Wechselnehmers  aus  dem
Wechsel  vereitelte  (IV.  372).  —  Ist  der  Wechsel  ganz  präjudiziert,  also
auch  durch  Unterlassung  des  Protestes,  wenn  er  domiziliert  war,  oder
sonst  vitiiert,  so  hat  der  Nehmer  zu  beweisen,  daß  auch  dies  ohne  sein
oder  seines  Hintermannes  vertretbares  Verschulden  erfolgt  sei,  also  obwohl
er  seiner  Einziehungsverbindlichkeit  genügt  und  auch  sein  etwaiger
Hintermann  dies  gethan  habe  (XXI.  38.  XXIII.  105.  316),  widrigenfalls
  er  nicht  befugt  ist  auf  die  ursprüngliche,  damit  verwirkte  Schuld
zurückzugehen  (XV.  293.  XVII.  107.  271.  XIX.  173.  XXIV.  38),
und  kann  er  den  Wechsel  nicht  zurückgeben,  hat  er  aber  auch  aus  demselben
  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  so  wird  er  mindestens  die
Wechselverjährungsfrist  abzuwarten  haben  (X.  49).  —  Für  den  Eintritt
des  Erfolges,  daß  der  Empfänger  des  —  von  ihm  gegen  Valuta  weiter
begebenen,  dann  präjudizierten  und  trotz  letzteren  Umstandes  unnötigerweise
  von  ihm  wieder  eingelösten  Wechsels  nicht  mehr  auf  die  ursprüngliche
  Forderung  (Kaufpreis!)  zurückkommen  kann  (VII.  48.  XVII.  272.
XX.  85)  ist  es  ohne  Belang,  ob  es  sich  um  einen  acceptierten  oder  nicht
acceptierten  Wechsel  handelt.  In  beiden  Fällen  liegt  dem  Nehmer  ob
wechselmäßig  seine  Befriedigung  zu  suchen  und  die  erlangte  festzuhalten;
gewährt  ihm  das  Wechselrecht  die  Befugnis,  die  Rückerstattung  der
empfangenen  Valuta  zu  verweigern,  so  ist  der  Zweck  erfüllt,  zu  welchem
ihm  der  Wechsel  von  seinem  Schuldner  gegeben  worden  und  es  steht
nicht  bei  ihm,  zu  Lasten  seines  Schuldners  die  Erfüllung  deshalb  rückgängig
  zu  machen,  weil  Dieser  sonst  auf  Kosten  Dritter  sich  bereichern