Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  175

würde  (XX.  85).  Vorausgesetzt  ist  aber  dabei  zunächst,  daß  in  der  That
ein  gültiger  Wechsel  hingegeben  war;  durch  Annahme  eines  Papieres,
welches  weder  Wechselrecht  noch  Wechselpflicht  erzeugt,  Zahlungshalber,  ist,
auch  wenn  der  Kläger  dasselbe  von  seinem  Nachmann  eingelöst  hat,  die
Klage  aus  dem  ursprünglichen  Geschäfte  (Kauf)  nicht  verwirkt  (XX.  86);
sodann,  daß  nicht  der  Schuldner  bloße  nicht  domizilierte  Accepte  oder
Eigenwechsel  dem  Gläubiger  übergeben  hat,  in  welcheu  Fällen  nicht  ohne
weiteres  aus  der  übergabe  das  Ansinnen  seitens  des  Schuldners,  aus
deren  Annahme  das  Versprechen  seitens  des  Gläubigers  zu  entnehmen
ist,  daß  Letzterer  sich  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  zunächst  der  Wechsel
bedienen  und  nur  eventuell  auf  das  ursprüngliche  Forderungs-Recht  zurückgreifen
  solle  und  wolle  (XXI.  251).  —  Darüber,  daß  die  Verzinsung
einer  Forderung,  über  welche  ein  Wechsel  gegeben  ist,  in  der  Regel  erst
mit  dem  Tage  der  NVorlegung  des  Wechsels  beginnt  s.  XXII.  305,  über
den  Einfluß  der  akkordmäßigen  Bezahlung  eines  Zahlungshalber  gegebenen
Acceptes  seitens  des  akkordierenden  Acceptanten  auf  die  Rechte  des
Gläubigers  aus  der  unterliegenden  Civil-Obligation  s.  XXIV.  140,  endlich
  darüber,  daß,  wenn  ein  Zahlungshalber  gegebener  Wechsel  ausgeklagt
und  erstritten  ist,  nur  dieser  Wechsel-Anspruch  und  nicht  auch  die  unterliegende
  Civilforderung  als  „vollstreckbar“  im  Sinne  des  Aufechtungsgesetzes
  oom  21.  Juli  1879  angesehen  werden  darf  s.  R.  II.  89.  340.  —
.  Die  Einrede  der  Aufrechnung,  welche  dem  Wechselkläger  aus  jeder  dazu
civilrechtlich  geeigneten  Gegenforderung,  dem  Käufer  des  Wechsels  also
auch  aus  der  Nichtzahlung  der  dafür  zugesicherten  Valuta  (III.  132)
entgegengestellt  werden  kann,  ist  zwar  nach  dem  ALR.,  wie  nach  dem
Gemeinen  Rechte  (VII.  87.  XIII.  262.  XIV.  433)  erst  dadurch  begründet,
  daß  die  Absicht,  die  vermeintliche  Forderung  aufzurechnen,  dem
Wechselberechtigten  gegenüber  mit  Bestimmtheit  zu  erkennen  gegeben  wird;
ohne  eine  solche  tritt  die  Aufrechnung  nicht  ein.  Dessenungeachtet  kann
die  Aufrechnungs-Einrede,  welche  dem  Wechselschuldner  gegen  einen  Vormann
  des  Wechselklägers  zusteht  und  dem  Vormanne  gegenüber  nicht
erklärt  worden  ist,  auch  dem  Wechselkläger  entgegengestellt  werden,  wenn
sowohl  der  Kläger  als  dessen  Vormann  die  Gegenforderung  des  beklagten
Wechselschuldners  als  eine  begründete  kannten,  die  Vorschützung  der  Einrede
  erwarten  durften  und  erwarteten,  und  in  der  Absicht  und  zu  dem
Zwecke,  um  die  erwartete  Einrede  dem  Beklagten  abzuschneiden,  die  Übertragung
  des  Wechsels  an  den  jetzigen  Kläger  vornahmen  (XIII.  263).
—  Hat  eine  Abrede  über  die  Aufrechnung  zwischen  dem  Ehemanne,
dessen  Ehefrau  seine  Tratte  acceptiert  hat,  und  dem  Wechselinhaber  dahin
  stattgefunden,  daß  Forderungen  des  Ehemannes  an  den  Wechselinhaber
  auf  die  Acceptschuld  der  Ehefrau  aufgerechnet  werden  sollten,  so