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Zweiter  Abschniit.  (Art.  82.)

kann  sich  diesem  Wechselinhaber  gegenüber  die  beklagte  Ehefrau,  wenn
sie  dem  Vertrage  nicht  beigetreten  ist,  auf  denselben  berufen;  der  Vertrag
ist  von  ihrem  gesetzlichen  Vertreter  abgeschlossen  und  außerdem  wird  der
Schuldner  anch  durch  die  von  einem  Dritten  für  ihn  ohne  Auftrag  geleistete
  Zahlung  unmittelbar  befreit  (V.  67,  woneben  über  vertragsmäßige
Aufrechnung  zu  beachten  ist  die  Entscheidung  XV.  265).  —  Der  nach
beschlossener  Liguidation  austretende  Genossenschafter  (R.-Ges.  v.  4.  Juli
1868)  kann  seinen  buchmäßigen  Geschäftsanteil  nicht  als  Aufrechnungsgegenstand
  für  seine  Wechselschuld  gegen  die  Genossenschaft  verwenden,
bevor  das  Ergebnis  der  Liquidation  feststeht;  eine  desfallsige,  ihm  die
Aufrechnungsbefugnis  trotzdem  versprechende  Zusicherung  der  Liquidatoren
ist,  weil  dieselben  dazu  gesetzlich  nicht  befugt  sind,  unerheblich  (XVII.
215).  —  Wird  aus  mehreren  Wechseln  ein  Teilbetrag  eingeklagt,  so
kann  Kläger  eine  zur  Aufrechnung  gestellte  Gegenforderung  nicht  durch
die  Erklärung  beseitigen,  daß  er  sie  auf  die  vorläufig  nicht  eingeklagten
Teilbeträge  seiner  Wechselforderungen  verrechnen  wolle;  klagt  der  Gläu—
biger  von  mehreren  gleichzeitig  fälligen  Posten  nur  Einen  ein,  so  giebt
er  damit  zu  erkennen,  daß  er  wegen  dieses  Postens  zuerst  befriedigt  sein
will  und  der  Schuldner  muß  befugt  sein,  eben  diesen  Posten  zu  tilgen.
—  Dem  Falle  steht  derjenige  gleich,  wo  der  Gläubiger  zwar  mehrere
Posten  gleichzeitig,  aber  jede  nur  zu  einem  Teile  einklagt;  ob  die  Tilgung
durch  Zahlung  oder  durch  Aufrechnung  erfolgt,  macht  keinen  Unterschied;
die  durchgesetzte  Aufrechnung  steht  der  Zahlung  gleich;  die  eingeklagte
Forderung  allein  hat  der  Gläubiger  der  richterlichen  Entscheidung  und
den  Gegenansprüchen  des  Schulduers  dargeboten,  und  es  steht  ihm  nicht
zu,  auf  Forderungen  oder  Forderungsteile,  welche  er  absichtlich  nicht
geltend  macht,  nachträglich  zurückzugreifen,  um  eine  Aufrechnungs-Einrede
  des  Schuldners  zu  beseitigen  (VII.  367.  IX.  109.  XII.  287);  insoweit
  gilt  die  gemeinrechtliche  Regel  über  die  Unzulässigkeit  einer  compensatio
  compensationis  auch  für  das  ALR.  und  selbst  für  den  Fall,
daß  sämtliche  Wechsel  gleichzeitig  zur  Zahlung  der  vollen  Beträge  präsentiert
  worden  sind  (XV.  106).  —  Übrigens  wird  die  Aufrechnung
aus  einer  in  Preußen  ihren  Sitz  habenden  Forderung  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  inzwischen  —  seit  dem  Entstehen  dieser  Forderung  —
über  das  Vermögen  des  ausländischen  (euglischen)  Wechselgläubigers  in
England  Konkurs  eröffnet  und  von  ihm  in  England  —  mit  der  nach
den  dortigen  Gesetzen  eintretenden  Wirkung  —  bonis  cediert  worden  ist.
Der  deutsche  Zwangs-Vergleich  und  die  englische  cessio  bonorum
decken  sich  nicht,  das  preuß.  R.  kennt  eine  derartige  cessio  überhaupt
nicht  (XV.  9).  Endlich  scheidet  —  mit  der  bewilligten  Zurückziehung
der  Wechselklage  auch  die  ihr  entgegengestellte  Aufrechnungs-Einrede  aus