Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  177

der  richterlichen  Beurteilung,  giebt  dem  Schuldner  kein  Recht,  die  definitive
  Abweisung  der  Wechselklage  zu  fordern.  Er  mag  sein  Recht  gemäß
8  243.  277.  CPr  O.  wahren  (VIII.  400).

Die  Einrede  des  Nachlasses,  der  Stundung,  der  Prolongation  steht
dem  beklagten  Wechselschuldner  immer  nur  gegen  denjenigen  Wechselkläger
zu,  welcher  ihm  die  Frist  bewilligt  hat.  Der  Wechselinhaber  begiebt  sich
durch  die  einem  Wechselverpflichteten  gewährte  Fristbewilligung  nicht  seines
Wechselrechtes  gegen  die  anderen  Verpflichteten  (II.  281.  XI.  92.  XIV.
166).  Ebensowenig  kommt  ein  Vertrag,  wodurch  ein  Wechselinhaber  bez.
Hintermann  einen  Vormann  aus  dem  Wechsel  nicht  in  Anspruch  zu
nehmen,  den  Wechsel  vielmehr  eventuell  selbst  zu  decken  verspricht,  an  sich
anderen  Vormännern  zu  Statten.  Ein  Einwand  hieraus  ist  auch  nicht
dadurch  zu  begründen,  daß  der  Vormann,  dem  die  Schuld  erlassen  ist,
wegen  des  Regresses  dabei  interessiert  sei,  daß  der  Beklagte  gleichfalls
befreit  werde  (XIV.  181).  —  Die  Frage,  ob  ein  Wechselschuldner  sich
daun  auf  die  zwischen  dem  Wechselgläubiger  mit  einem  anderen  Wechselschuldner
  getroffene  Vereinbarung  berufen  kann,  wenn  nach  derselben  der
Wechselgläubiger  seine  Wechsel-Verbindlichkeit  überhaupt  und  namentlich
gegen  den  Beklagten  während  einer  bestimmten  Zeit  geltend  zu  machen
unterlassen  müsse,  ist  S.  165.  XV.  (franz.  R.)  verneint,  auch  nach  ALR.
zu  verneinen,  da  ja  die  verschiedenen  Wechselverpflichteten  nicht  Korrealverpflichtete
  sind  (XIV.  180),  Jeder  für  den  Anderen  eine  fremde  Person
und  Niemand  wider  den  Willen  der  Kontrahenten  sich  in  deren  Verträge  einzudrängen
  oder  auf  dieselben  sich  zu  berufen  befugt  ist,  auch  der  Fall  der
S.  4.  VI.  nicht  vorliegt  und  selbst  bei  einer  Aufhebung  der  Verbindlichkeit,
wo  sie  nicht  durch  reale  Erfüllung  (Zahlung,  Hingabe  an  Zahlungsstatt,
Novation)  geschieht  bez.  doch  dafür  angesehen  werden  kann,  sondern  nur
durch  übereinstimmende  Erklärung  erfolgt,  es  gewiß  fraglich  ist,  ob  der
daran  nicht  Teilnehmende  für  sich  daraus  eine  Einrede  herleiten  kann.
Die  auftragslose  Geschäftsführung  ist  dabei  gar  nicht  heranzuziehen,  denn
aus  den  Grundsätzen  derselben  folgt  nur  das  Gegenteil  einer  Befreiung,
weil  in  ihrem  Falle  der  Dritte  dem  Besorger  verhaftet  bleibt.

.  Die  Einrede  des  Vergleiches  geht  nur  gegen  den  Wechselgläubiger,
mit  dem  er  geschlossen  wird,  und  es  genügt,  damit  sie  einem  dritten
Wechselinhaber  gegenüber  Wirkung  habe,  nicht  die  Behauptung:  daß  der
Dritte  Kenntnis  von  der  angeblichen  Einigung  (des  beklagten  Wechselschuldners
  mit  seinen  damaligen  Gläubigern,  einschließlich  des  Vormannes
  des  Klägers)  gehabt  habe.  Es  ist  zu  erweisen,  daß  Indossant  und
Indossatar  im  gemeinfamen  Einverständnisse,  um  dem  Beklagten  eine
von  ihnen  selbst  als  stichhaltig  erkannte  Einrede  abzuschneiden,  das  Giro
vorgenommen  haben  (XIII.  387.  XIV.  180).  Sie  geht  aber  auch  gegen

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  12