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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

den  reinen  Voll-Indossanten,  obwohl  der  Wechselschuldner  mit  dem  Indossatar
  den  Vergleich  geschlossen  hat,  wenn  Dieser  in  der  That  Inkasso-Mandatar
  Jenes  war  und  der  Indossant  selbst  auf  Grund  einer  Cession
seines  Indossatars  —  nur  die  Rechte  aus  dem  Erkeuntnisse,  welches  letzterer
  gegen  den  Schuldner  erstritten  und  mit  Bezug  auf  welches  er  dann
mit  ihm  sich  verglichen  hat,  geltend  macht,  wenn  also  das  Indossament  in
Rede  lediglich  die  rechtliche  Bedeutung  einer  Vollmacht  hatte,  welche  den
Indossatar  zur  Abschließung  eines  solchen  den  Indossanten  verpflichtenden
  Rechtsgeschäftes  ermächtigte  (XXI.  120).  —  Ebenso  wie  durch  Zahlung,
  kann  durch  Vergleich  des  Acceptanten  mit  einem  Wechselgläubiger
die  Gesamtheit  der  Wechselverpflichtungen  gelbst  werden;  ob  Dies  gewollt
  und  bewirkt  worden,  mus  nach  den  Umständen  beurteilt  werden
(XI.  312).  —  Die  bloße  Herabsetzung  einer  Forderung  durch  gerichtlichen
Akkord  steht  aber  einer  teilweisen  Tilgung  keineswegs  gleich  (VIII.  279.
XI.  312,  womit  aber  IX.  43.  XXIV.  140.  R.  I.  183  für  den  früheren
preußischen  Konkursprozeß  (§  198)  und  andererseits  wiederum  §  178
Reichskonkursordnung,  wonach  die  Schuld  objektiv  durch  den  Zwangsvergleich
  nicht  beseitigt  erscheint,  zu  vgl.  sind);  auf  einen  Vergleich,  dessen
wesentliche  Bedingungen  der  Wechselschuldner  später  nicht  erfüllt  hat,  kann
er  sich  überhaupt  nicht  berufen  (I.  224),  und  ebenso  greift  nicht  durch
der  Einwand,  daß  er  im  Auslande  in  Kenkurs  geraten  und  daß  in
diesem  ein  Zwangsvergleich  mit  der  nach  dem  dortigen  Gesetze  damit
verbundenen  Wirkung,  daß  eine  Mehrheit  von  Gläubigern  die  Minderheit
  zum  teilweisen  Erlasse  bez.  Stundung  hat  nötigen  können,  geschlossen
  sei.  Der  Konkurs  beschränkt  sich  auf  sein  Staats=  und  Rechtsgebiet.
  Die  Forderungen  der  inländischen  Gläubiger  bleiben  davon  unberührt,
  so  weit  und  so  lange  sie  Befriedigung  aus  Vermögeusoljekten
beanspruchen,  welche  der  Jurisdiktion  des  Konkursgerichtes  nicht  unterliegen.
  Dies  gilt  überhaupt  von  allen  Erlöschungsgründen,  welche  nicht
sowohl  auf  der  rechtlichen  Natur  des  Konkurses  an  sich  beruhen,  als  dem
Konkursverfahren  partikularrechtlich  eingefügt  sind,  so  namentlich  von
Bestimmungen,  welche  das  Forderungsrecht  beschränken.  Sie  verpflichten
diejenigen  Gläubiger  nicht,  welche  sich  jenen  Gesetzen  nicht  freiwillig  unterworfen
  haben,  noch  ihnen  unterthan,  die  auch  in  der  Lage  sind,  ihre
Forderung  im  Inlande  im  Wege  der  Klage  oder  des  Einwandes  zur
Geltung  zu  bringen  (III.  70).  Dagegen  giebt  die  gemeinrechtliche  cessio
bonorum  dem  Gemeinschuldner  (Wechselschuldner)  eine  prozeßhindernde
Einrede,  nicht  bloß  einen  Einwand  in  der  Zwangsvollstreckungs-Instanz
—  welche  der  Wechselgläubiger  durch  die  von  ihm  zu  beweisende  Behauptung
  beseitigen  muß,  daß  der  Schuldner  wieder  zu  besseren  Vermögens-Verhältnissen
  gelangt  sei,  welche  es  ihm  ermöglichen  die  Forde-