Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  179

rung  zu  bezahlen  (XV.  125).  —  Nach  ALR.  ist  der  Ehemann  befugt,
über  eine  nicht  auf  den  Namen  der  Ehefrau  lautende,  wenngleich  durch
Blankogiro  von  ihr  erworbene  Wechselforderung  durch  Vergleich  zu  verfügen.
  (VIII.  355.)

Der  Einwand  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache  steht  dem
Wechselschuldner  zu,  wenn  der  durch  förmliches,  dem  Artikel  17  entsprechendes
  Prokura-=  Indossament  legitimierte  Indossatar  gegen  ihn  abgewiesen
  ist  und  der  Indossant  von  neuem  klagt  (VII.  81).  Er  steht
ihm  nicht  zu,  wenn  der  frühere  Kläger  durch  reines  Indossament  sich
legitimierte,  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  dem  früheren  Kläger  nicht
bloß  nachgewiesen  ist,  daß  durch  das  reine  Indossament  ein  Inkasso-Mandat
  verdeckt  worden,  sondern  wenn  auch  seine  Böswilligkeit  dargethan
  ist;  die  Böswilligkeit  des  Nachmannes,  des  Indossatars,  steht  dem
Indossanten  nicht  entgegen  (I.  276).  Er  steht  ihm  auch  nicht  gegen  denjenigen
  Wechselverbundenen,  welcher  den  Wechsel  nach  Protest  im  Regreßwege
  einlöst,  aus  dem  Grunde  zu,  weil  der  Indossatar,  welcher  den
Wechsel  bei  Verfall  besaß,  bereits  eine  rechtskräftige  Entscheidung  herbeigeführt
  hat;  der  Einlösende  ist  nicht  Nachindossatar;  ein  Successionsverhältnis,
  wie  es  der  Einwand  voraussetzt,  besteht  nicht.  —  Nur  wenn
der  Wechselverbundene  —  unter  Austritt  aus  dem  Wechselverbande  —
den  Wechsel  nach  dem  Protest  durch  Giro  erwirbt,  greift  der  Einwand
darum  durch,  weil  der  Nachindossatar  als  Civilrechtsnachfolger  des  Nachindossanten
  gilt  (VII.  81).  —  Dem  Nachindossatar  eines  protestierten
Wechsels  kann  vom  Beklagten  nicht  nur  die  Diesem  gegen  den  Nachindossanten
  zustehende  Einrede  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  sondern
  auch  diejenige  der  Rechtshäugigkeit  entgegengestellt  werden  (III.  317.
VIII.  169).

.  Die  Einrede  der  Hinterlegung  steht  in  einem  besonderen  Falle  (Art.  40)
dem  Acceptanten  gegen  jeden  Wechselinhaber  zu  (VI.  230.  234);  vergl.
außerdem  Art.  25  Abs.  2.

.Die  Einrede  der  Expromission  („es  habe  der  Aussteller  einige  Wochen
vor  Verfall  dem  Wechselgläubiger  erklärt:  er  wolle  die  Wechselschuld  an
Stelle  des  Acceptauten  übernehmen  und  an  dessen  Stelle  als  Schuldner
eintreten  und  es  habe  darauf  der  Wechselgläubiger  erklärt,  daß  er  den
Acceptauten  von  dieser  Wechselschuld  freigebe  und  an  dessen  Stelle  ihn
den  Aussteller,  allein  als  Schuldner  behalten  wolle")  steht  nach  gem.
Rechte  in  diesem  Falle,  ohne  daß  es  der  Beteiligung  des  Acceptanten
an  dem  Vertrage  oder  der  späteren  Zahlung  des  Expromittenten  bedarf,
dem  Acceptanten  zu.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß  die  neue  Schuld
rum  Zwecke  und  mit  der  Absicht  der  Aufhebung  der  alten  Schuld

eingegangen  ist  und  die  Schuld  ist  eine  neue,  da  der  Aussteller  damals
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