180  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

nur  eventuell  regreßpflichtig  war,  braucht  überhaupt  nicht  eine  der
aufzuhebenden  gleichartige,  also  nicht  gerade  eine  wechselmäßige  zu
sein  (XVIII.  312).  —  Auch  nach  Pr.  R.  (Koch  ALR.  Note  zu  §  400.
I.  14)  ist  Zuziehung  und  Beistimmung  des  alten  Schuldners  nicht  notwendig,
  wohl  aber  schriftlicher  Vertrag  zwischen  Gläubiger  und  neuem
Schuldner.
III.  Einreden  aus  den  den  Wechselzug  begründenden  Rechtsgeschäften.
  Ist  dies  Rechtsgeschäft
A.  ein  von  Anfang  an  nichtiges  (wozu  auch  das  der  als  unerläßlich
vorgeschriebenen  Form  entbehrende  oder  das  vom  Gesetze  verbotene,  geradezu
für  nichtig  erklärte  zu  rechnen  ist)  ein  anfechtbares  und  erfolgreich  angefochtenes
  Rechtsgeschäft,  ein  unerlaubtes  Geschäft,  so:  Bedingen  von  Vorteilen
für  das  Unterlassen  einer  ungesetzlichen  oder  unsittlichen  Handlung  (XXIII.  226
gem.,  preuß.  R.),  wozu  aber  ein  bloß  der  Anfechtungsklage  gemäß  Reichsgesetz
vom  21.  Juli  1879  (REBl.  S.  277)  unterliegendes  Geschäft  an  sich  nicht  gehört
  (XXV.  33),  so  greift  die  Einrede  gegen  Denjenigen  durch,  welcher  mit
Bezug  auf  ein  solches  Geschäft  und  behufs  Erfüllung  derjenigen  Pflichten,
die  dasselbe  dem  Wechselschuldner  auferlegte,  den  Wechsel  von  ihm  empfaugen
  beziehentlich  die  Unterzeichnung  erlangt  hat.  Deshalb  fällt  die
Wechselklage,  wenn  der  Wechsel  ausgestellt  ist  über  ein  zum  verbotenen
Spiele  gegebenes  Darlehen  (III.  354.  V.  387,  womit  noch  über  die  Begriffsbestimmung
  eines  solchen  Darlehens  XVI.  299  und  XVIII.  110  zu
vergleichen  sind)  im  Geltungsbezirke  des  ALR.,  in  Neuvorpommern  (I.  173),
in  Mecklenburg,  —  aus  dem  über  im  Geltungsbereiche  des  ALR.  einem  Subalternoffizier
  ohne  Einwilligung  des  Regimentskommandeurs  gegebene  Darlehne
  von  dem  Empfänger  dem  Darlehnsgläubiger  ausgestellten  oder  acceptierten
  Wechsel,  wobei  auch  der  Umstand,  daß  der  Kläger  nicht  der  Trassant  des
vom  Beklagten  acceptierten  Wechsels  ist,  nicht  ins  Gewicht  fällt,  sofern  nur
der  Klagewechsel  infolge  einer  mit  ihm  getroffenen  Vereinbarung  in  Wahrheit
  ihm  ausgestellt  bez.  acceptiert  ist,  auch  von  ihm  —  und  nicht  etwa  von
einem  dritten  Wechselinhaber  —  ausgeklagt  wird  (XX.  76);  —  über  Schulden
aus  reinen  Differenzgeschäften,  wo  solche  territorialrechtlich  am  Erfüllungs=
  oder  auch  nur  am  Klageorte  (XIW.  277)  verboten  sind,  selbstredend,
sofern  die  Existeuz  eines  reinen  Differenzgeschäftes  genügend  dargelegt  wird,
wozu  jedenfalls  die  ganz  allgemeine  Angabe  des  Beklagten,  selbst  die  Absicht
erklärt  zu  haben,  daß  die  Lieferungsverträge  nicht  effektio  erfüllt  werden
sollten,  nicht  ausreicht  (III.  360),  —  wenn  der  Wechsel  unterzeichnet  ist  behufs
  übernahme  einer  nach  dem  betreffenden  Territorialrechte  ungültigen,
eheweiblichen  Bürgschaft  (Intercession)  (VI.  205.  XI.  73.  215.  XIV.  145).
wobei  aber  wohl  zu  prüfen  ist,  ob  in  der  That  eine  Intercession  vorliegt;
ist  die  Ehefrau  zusammen  mit  ihrem  Ehemanne  zur  Zahlung  einer  Wechsel-