Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  181

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schuld  verurteilt  worden  und  hat  sie  demnächst  zur  Deckung  der  eigenen  judikatmäßigen
  Schuld  einen  Prolongationswechsel  acceptiert  bez.  ausgestellt
oder  indossiert,  so  kann  nicht  die  Rede  davon  sein,  daß  diese  Trassierung  bez.
Girierung  eine  ungültige  eheweibliche  Intercession  ist  (XI.  73.  XXV.  339).
Über  die  Zulässigkeit  der  Condictio  des  —  nach  Verurteilung  im  Wechselprozesse
  —  von  der  Ehefrau  Gezahlten  mittelst  der  sächsischen  Widerklage
s.  XI.  216,  über  reclamatio  uxoria  nach  würzburger  Recht  s.  XIV.  63,
über  Intercession  der  sächsischen  Ehefrau  f.  XXII.  67.  —  Die  durch  Ausstellung
  eines  Wechsels  für  ihren  Ehemann  übernommene  Bürgschaft  einer
Handelsfrau  —  gleichgültig,  ob  sie  mit  ihrem  bürgerlichen  Namen  oder  ihrer
Firma  unterzeichnet  hat,  —  fällt  aber  nicht  unter  die  territorialrechtlichen  Bestimmungen
  über  Frauen-Intercession  (II.  426.  IV.  53.  IX.  173).  Üüber  Beweissatz
  und  Beweispflicht  bei  der  Intercession  nach  gem.  R.  s.  XIV.  146.  147.
—  Ist  der  auf  Grund  eines  zum  Zwecke  des  Spieles  gegebenen  Darlehns
ausgestellte  Wechsel  in  der  Hand  eines  Dritten,  so  ist  diesem  nur  nachzuweisen
  seine  Kenntnis  von  dem  Ursprunge  des  Wechsels.  Die  Absicht  beider
Teile,  mittelst  des  Indossaments  dem  Schuldner  eine  ihm  zustehende  Einrede
  zu  entziehen,  kann  in  dem  Falle,  wo  es  sich  um  ein  verbotenes  Geschäft
  handelt,  ohne  weiteres  angenommen  werden  (I.  172.  X.  385).  —
Nach  dem  ALR.  sind  nichtig  auch  die  Geschäfte,  die  nach  ihm  der  schriftlichen
Abfassung  bedürfen,  schriftlich  aber  nicht  abgefaßt  sind;  aus  dieser  Nichtigkeit
kann  indessen,  wenn  mit  Bezug  auf  ein  solches  Geschäft  ein  Wechsel  ausgestellt
  bez.  unterzeichnet  ist,  vom  Wechselschuldner  keine  Einrede  gegen  die  Gültigkeit
  der  Wechselverpflichtung  entnommen  werden;  in  der  Unterzeichnung
des  Wechsels  ist  das  partielle  schriftliche  Anerkenntnis  abgegeben  (V.  256),
bez.  durch  Hingabe  des  Wechsels,  einer  beweglichen  körperlichen,  einen  Wert
in  sich  tragenden  Sache  das  formlose  Geschäft  (Schenkungsversprechen)  erfüllt
  (R.  II.  7).

B.  Ein  gültiges,  so  ist  über  das  Verhältnis  der  Wechselhingabe  zu
dem  unterliegenden  Rechtsgeschäfte  im  allgemeinen  zu  vergleichen  das  in
dieser  Note  bei  II.  B.  2  bemerkte  —  In  Einzelnen!  —  Der  Wechsel  ist
hingegeben  mit  Bezug  auf:

1.  a)  einen  Veräußerungs-,  Gebrauchs-,  überhaupt  lästigen  Vertrag
und  es  wird  erhoben  der  Einwand  der  fehlenden  Gegenleistung  (der
nicht  erhaltenen  Valutal).  Dieser  Einwand  ist  durch  die  Angabe  allein,
daß  auf  Seiten  des  Klägers  —  der  Übernahme  der  Wechselverbindlichkeit
  des  Beklagten  gegenüber  —  eine  Leistung  habe  gemacht  werden
sollen,  nicht  substanziiert  (III.  315).  Es  wird  auch  in  der  Regel  durch
den  Nachweis  allein,  daß  die  bedungene  Vorleistung  bisher  nicht  gewährt
ist,  der  Wechselberechtigte  seines  Wechselrechtes  nicht  verlustig.  Abgesehen
davon,  daß  selbst  8  271.  I.  5.  ALR.  die  Erfüllungspflicht  nur  suspen-