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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

diert,  nicht  beseitigt,  paßt  diese  Gesetzesbestimmung  nicht  auf  die  Beziehung
  eines  Wechselanspruches  zu  dem  ihm  unterliegenden  Rechtsverhält—
nisse.  Die  Ausprüche  aus  dem  Letzteren  und  aus  dem  Wechsel  können
nicht  als  sich  bedingende  Ausprüche  auf  Leistung  und  Gegenleistung  be—
trachtet  werden,  weil  jeder  Wechselanspruch  schon  mit  seiner  Entstehung
zur  Selbständigkeit  gelangt,  von  dem  Rechtsgeschäft,  welches  ihn  veranlaßt
  hat,  vermöge  seiner  eigentümlichen  rechtlichen  Natur  sich  loslöst
(II.  227).  Ob  die  Einrede  der  Nichterfüllung  wirkt,  hängt  davon  ab,
ob  ihr  die  Kraft  der  Einrede  des  dolus  generalis  beizulegen  ist  (III.  313.
XII.  434).  Es  ist  also  nachzuweisen  entweder:  daß  der  Wechselberechtigte
den  Wechsel  einklagt  unter  Umständen,  die  ihn  verpflichten  würden,  den
eingeklagten  Betrag  dem  Beklagten  wieder  zu  erstatten  (dolo  facit,  qui
petit  quod  redditurus  est),  oder  daß  der  eingeklagte  Wechsel  unter
der  Voraussetzung  gegeben  ist  bez.  unter  der  Voraussetzung  oder  Bedingung
  —  nach  Absicht  des  Kontrahenten  —  nur  sollte  geltend  gemacht
werden  dürfen,  daß  Kläger  die  Gegeuleistung  (beispielsweise  Liberierung
des  Wechselschuldners  von  einer  Schuld  desselben  an  einen  Anderen)  vor
Verfall  wirklich  gewährt  haben  werde.  —  Hat  dies  der  Wechselkläger  auch
zur  Zeit  der  Klage  noch  nicht  gethan,  so  sieht  ihm  die  Einrede  der  Böswilligkeit
  entgegen,  wenn  er  gleichwohl  den  ihm  nur  unter  einer  bestimmten,
  nicht  eingetretenen  vertragsmäßigen  Voraussetzung  vom  Beklagten  eingeräumten
  Wechselanspruch  gegen  denselben  geltend  macht,  namentlich,  wenn
er  wissend,  daß  ihm  materiell,  sei  es  wegen  Nichteintrittes  der  die  Wirksamkeit
  des  Kaufgeschäftes  aufschiebenden  Bediugung,  sei  es  wegen  Ausbleibens
  seiner  Leistung  nichts  zusteht,  den  ihm  als  Vorleistung  zur  Deckung
hierfür  (des  Kaufpreises)  behändigten  Wechsel  —  statt  ihn  zurückzugeben  —
einklagt  (XXV.  301.  R.  II.  312.  III.  87).  Der  Wechselkläger  kann
übrigens  im  letzten  Falle  die  Wirkung  der  Einrede  nicht  dadurch,  daß
er  sich  zur  Leistung  bereit  erklärt  oder  daß  er  sich  auf  deren  Unmöglichkeit
  oder  die  Einwilligung  des  Beklagten  zu  dem  Unterbleiben  beruft,
beseitigen.  Alles  das  würde  ihm  einen  Anspruch  auf  Ersatz  seines
etwaigen  Interesses  geben,  nicht  aber  würde  ohne  weiteres  ihm  der  für
solche  Fälle  nicht  eingeräumte  Anspruch  aus  dem  Wechsel  zustehen
XIII.  168).  —  Anders,  wenn  der  Wechsel  nicht  als  Deckung,  Vorschuß
  oder  so  gegeben  worden,  daß  die  Zahlungsverbindlichkeit  erst  bei
Eintritt  einer  gewissen  Bedingung  oder  Voraussetzung,  nämlich  der  vertragsmäßigen
  Leistung  des  Verkäufers,  zur  Erfüllung  werden  sollte,  wenn
vielmehr  das  Wechselversprechen  gegeben  ist  um  definitiv  den  Vertrag  zu
erfüllen;  dann  kann  der  Käufer  seiner  Pflicht  aus  dem  Wechsel  sich  nicht
entziehen,  sondern  nur  Erfüllung  seitens  des  Verkäufers  fordern  oder
sein  Interesse  geltend  machen  (R.  III.  87).  —  Befindet  sich  der  Wechsel