Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  183

in  dritter  Hand,  so  ist  in  der  Regel  derselbe  Nachweis,  wie  in  allen
ähnlichen  Fällen  zu  führen,  also:  daß  der  Indoffant  die  Einrede  (aus
dem  unterliegenden  lästigen  Vertrage)  nicht  bloß  kennt,  sondern  auch  für
begründet  hält  oder  doch  sie  —  vermöge  ihrer  Besonderheit  —  für  begründet
  halten  muß  und  daß  der  Indossatar,  welcher  dieselbe  Einrede
und  die  Überzeugung  des  Indossanten  von  ihrer  Richtigkeit  kennt,  Genosse
  eines  böswilligen  Unternehmens  wird  (VII.  247.  XII.  433).

b)  Ein  Kontokurrentverhältnis  d.  h.  ein  auch  zwischen  Kauf—
mann  und  Nichtkaufmann  mögliches  Verhältnis,  beruhend  auf  der  Einigung,
  daß  eine  Reihe  von  wechselseitigen  Leistungen  und  Gegenleistungen
nicht  als  ein  Aggregat  getrennter  und  selbständig  verfolgbarer  Ansprüche
bestehen,  sondern  eine  rechtlich  untrennbare  Verbindung  von  Rechnungsfaktoren
  für  ein  Gesamtergebnis  bilden,  daß  allein  dies  Letztere,  der  aus
bestimmten  regelmäßigen,  periodischeu  Abschlüssen  zu  ermittelnde  Saldo,
als  die  selbständige  Forderung  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  sich
ergeben  soll,  kann  unter  Umstäuden  eine  Einrede  (die  nicht  mit  der  Einrede
  der  Zahlung  zu  verwechselu  ist)  gegen  die  Geltendmachung  eines
im  Laufe  eines  solchen  Verkehres  entstandenen  Wechselanspruches  abgeben
(III.  143.  V.  41.  337.  XI.  140.  XII.  72).  Schlechthin  kann  sich  aber
der  Beklagte  nicht  mit  dem  Einwande  schützen,  daß  zwischen  ihm  und
dem  Kläger  ein  Kontokurrent-Verhältnis  bestehe  und  daß  ihm  mit  Bezug
  auf  dies  der  Wechsel  in  Zahlung  gegeben  sei  (III.  142).  Es  kommt
darauf  an:  ob  nach  Inhalt  des  Kontokurrentvertrages  oder  der  dem
Wechselgeschäft  zu  Grunde  liegenden  Vereinbarung  der  Ausschluß  der  gesonderten
  Geltendmachung  des  Aufpruches  auf  Erfüllung  einer  Wechselverbindlichkeit
  als  von  den  Kontrahenten  beabsichtigt  angesehen  werden
darf  (V.  327.  VI.  253).  —  Ist  ausdrücklich  vereinbart  worden,  daß  dem
Beklagten  Kredit  in  laufender  Rechnung  und  Diskontierung  von  Wechseln
gegeben  werden  sollte,  so  giebt  es  aus  den  Wechseln,  die  auf  Grund
dieser  Vereinbarung  in  Zahlung  bez.  zum  Diskontieren  gegeben  und
angenommen  sind,  keinen  Regreß;  die  laufende  Rechnung  hat  dann  eben
die  Ausgleichung  der  wechselmäßigen  Verbindlichkeiten  bewirken  sollen
und  es  bleibt  unerheblich,  ob  für  den  Kredit  Deckung  gewährt  worden
ist  oder  nicht  (II.  132).  Ferner  ist,  wenn  bei  Eröffnung  des  Acceptationskredits
  wirklich  verabredet  ist,  daß  Beklagter  jedesmal  rechtzeitig  Deckung
gewähren  sollte  (II.  138.  222),  (das  allgemeine  Versprechen:  Deckung
zu  gewähren,  genügt  nicht  II.  223),  dann  aber  ein  am  Verfalltage  nicht
honorierter,  mit  Protest  auf  Kläger  zurückgegangener  und  von  diesem
—  ohne  daß  ihm  Deckung  zugestellt  worden  —  eingelöster  Wechsel  unter
einem  vor  dem  Tage  des  Abschlusses  der  Rechnungsperiode  liegenden
Datum  in  dem  vom  Kläger  dem  Beklagten  übersandten  Abschluß  ein-