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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

getragen  ist,  dies  ein  entscheidend  dafür  fprechender  Umstand,  daß  dieser
Regreßanspruch  von  dem  Kontokurrentverhältnisse,  welches  ja  überhaupt
Wechselansprüche  und  Deckungen  dafür  zum  Gegenstande  hatte,  nach  der
Absicht  der  Parteien  nicht  hat  ausgeschlofsen  werden,  also  nicht  mit  einer
abgesonderten  Klage  hat  geltend  gemacht,  sondern  lediglich  als  Faktor
für  den  am  Ende  der  Rechnungsperiode  zu  ziehenden  Saldo  hat  gelten
sollen;  namentlich  gilt  dies,  wenn  der  eingeklagte  Wechsel-Regreßanspruch
bei  einer  vor  Anstellung  der  Klage  stattgehabten,  einen  Saldo  zu  Gunsten
des  Beklagten  ergebenden  Berechnung  bereits  als  Sollposten  verrechnet
und  damit  erledigt  ist.  —  Es  ist  auch  der  Einwand  des  Klägers  nicht
beachtenswert,  daß  sich  nachträglich  ein  Sollposten  des  Beklagten  gefunden
  habe,  der  nicht  bloß  den  Saldo  zu  dessen  Gunsten  beseitigt,  sondern
einen  Saldo  zu  dessen  Lasten  —  in  Höhe  der  Wechsel-Regreßsumme  ergiebt
  und  daß  dieser  Sollposten  bereits  vor  der  Abrechnung  bestanden
hat  und  nur  zu  Unrecht  bei  der  Berechnung  als  ein  Sollposten  der
neuen  Periode  angesehen  worden  ist,  denn  immer  steht  dem  Klageanspruche
  die  Erwägung  entgegen,  daß  Kläger  selbst  in  dem  von  ihm
aufgestellten,  dem  Beklagten  übersandten  Konto-Abschlusse  die  Regreßforderung
  als  einen  der  älteren  Periode  angehörenden  Sollposten  verrechnet,
  den  anderen,  seinen  Regreßanspruch  beseitigenden  Sollposten  als
einen  Sollposten  der  neuen  Periode  aufgeführt  hat  und  diese  vom  Beklagten
  acceptierte  Berechnung  nicht  mehr  anfechten  kann  (V.  41).  —
Ist  endlich  das  Verhältnis  zwar  nicht  mit  Bezug  auf  einen  Wechselverkehr
  oder  doch  nur  mit  Bezug  auf  einen  bestimmt  begrenzten  Wechselverkehr,
  so  z.  B.  bloß  auf  die  vom  Kläger  als  Bezogenen  zu  acceptierenden
  Tratten  (VI.  255)  begründet,  sind  aber  in  dem  dadurch  veraulaßten
Kontokurrent-Verkehre  alle  vom  Kläger  eingelösten  bez.  ihm  girierten
Rimessen,  aus  denen  Beklagter  verhaftet  war,  in  jeder  früheren  Rechnungsperiode
  gebucht  worden,  so  mitumfaßt  der  durch  die  Vereinbarung
  und  Ausführung  des  Kontokurrent-Verkehres  der  Parteien  vervollständigte
  Kontokurrent-Vertrag  die  sämtlichen  Wechselforderungen
derartig,  daß  letztere  —  gleich  anderen  Forderungen  —  durch  ihre  Aufnahme
  in  die  laufende  Rechnung  zur  Berichtigung  gelangen  (V.  340.
VI.  253).  —  Außerdem  charakterisiert  sich  der  Einwand  des  auf  ein
Kontokurrent-Verhältnis  verweisenden  Beklagten  als  Einwand  der  Böswilligkeit
  (exc.  doli)  in  dem  Falle,  wo  der  Wechsel  zum  Diskontieren
eingesandt  und  der  Empfänger  verabredeter  Maßen  die  erhaltene  Valuta
jedenfalls  vor  Verfall  des  Wechsels  dem  Einsender  zu  überschicken,  die
Ausgleichung  in  der  laufenden  Rechnung  zu  bewirken  verbunden  war,
die  Valuta  aber  nicht  eingesendet,  sondern  lediglich  seine  Schuld  in  Kontokredit
  des  Einsenders  gebucht  und  dann  den  Wechsel,  welchen  er  jetzt