Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  185

einklagt,  im  Regreßwege  eingelöst  hat  (II.  229).  —  Liegt  von  allem  dem
nichts  vor  (keinerlei  Einigung  mit  Bezug  auf  den  Wechselverkehr  im
allgemeinen  oder  mit  Bezug  auf  den  eingeklagten  Wechsel  im  besonderen!)
so  ist,  auch  wenn  der  Wechsel  gutgeschrieben  sein  sollte,  —  ein  Verzicht
auf  die  Regreß=  bez.  Wechselrechte  nicht  anzunehmen,  das  Kontokurrent-Verhältnis
  überhaupt  bei  denjenigen  Rechtsgeschäften  nicht  zu  beachten,
auf  welche  nach  ihrer  Natur  oder  der  Abrede  der  Kontrahenten  die  Absicht:
  ein  Kontokurrent-Verhältnis  maßgebend  sein  zu  lassen,  nicht  bezogen
  werden  kann.  Zu  den  Forderungen  aus  solchen.  Rechtsgeschäften
sind  im  Mangel  entgegenstehender  bestimmter  Willensäußerungen  Wechsel
insofern  zu  rechnen,  als  es  sich  um  die  Erfüllung  des  von  den  im
Kontokurrent-Verhältuisse  stehenden  Personen  mit  einander  besonders
geschlossenen  Wechselvertrages  handelt.  Nach  Handelsgebrauch  pflegt  auch
der  Wechselempfänger  lediglich  unter  der  Voragussetzung  der  Tilgung  der
Wechselschuld  den  Wechselbetrag  dem  Geber  ins  Kredit  zu  schreiben.
Daraus  ist  auf  die  Absicht,  mangels  Zahlung  die  Gutschrift  durch  Debitierung
  des  Forderungsbetrages  wieder  zu  beseitigen,  nicht  zu  schließen.
Als  den  Gegenstand  des  in  Rede  stehenden  Vorbehaltes  läßt  sich  nur
die  Ausübung  des  Regreßrechtes  betrachten.  Ein  Verzicht  auf  dasselbe
ist  nicht  zu  vermuten  (III.  143.  V.  337.  VI.  58.  255.  IX.  245.
XI.  309).

Verträge  auf  ein  stellvertretendes  Thun.  Haben  Indossant  und
Indossatar  ein  Inkassomandat  (kein  reines  Indossament,  obwohl  es  gegeben
  ist)  gewollt,  so  beseitigt  die  Einrede  die  Regreßklage  des  Indossatars
  (X.  324).  Die  Bezeichnung  des  Wechsels  als  Depotwechsel  giebt  an
sich  keine  Einrede  (VIII.  141.  XIII.  257).

.  Verträge  auf  ein  vereinigtes  Thun.  Besteht  zwischen  den  Parteien
eine  Societät  und  acceptiert  der  Beklagte  persönlich  einen  Wechsel,  den
Kläger  persönlich  ausgestellt  hat,  so  ist  es  keine  durchgreifende  Einrede,
wenn  der  Beklagte  bloß  behauptet,  daß  der  Wechsel  behufs  Deckung  einer
gemeinschaftlichen  Societätsschuld  acceptiert  sei.  Es  muß  weiter  nachgewiesen
  werden,  daß  gleichzeitig  verabredet  worden,  es  sollte  Verklagter
für  die  schließliche  Einlösung  desselben  wechselmäßig  nicht  haften  (I.  54).
Hat  ein  Gesellschafter  unter  der  Gesellschaftsfirma  einen  Wechsel,  welchen
sein  Privatgläubiger  zur  Deckung  einer  Privatforderung  auf  ihn  gezogen
hatte,  acceptiert,  so  giebt  diese  böswillige  Kollusion  der  beklagten  Gesellschaft
  eine  Einrede.  Kläger  kann  sich  auch  nicht  auf  das  HGB.  Art  114
bis  116  berufen,  denn  wenngleich  der  Dritte  nicht  verpflichtet  ist,  sich
zu  erkundigen,  ob  der  Gesellschafter  im  Verhältnisse  zu  seinen  Mitzgesellschaftern
  seine  Befugnis  überschreitet,  selbst  die  bloße  Kenntnis  den  Dritten
nicht  böswillig  macht,  so  sind  doch  dadurch  Rechtsakte  nicht  geschützt,