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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

welche  der  Gesellschafter  unter  dem  Namen  der  Gesellschaft  in  der  Absicht
  widerrechtlicher  Schädigung  derselben  und  unter  Kenntnis  und
Teilnahme  des  Dritten  (Klägers)  in  dieser  Absicht  vorgenommen  hat
(VII.  403,  womit  zu  vergleichen  VI.  134.  VIII.  392.  IX  432).  Die
wechselmäßige  Verhaftung  eines  ausgeschiedenen  Socius  für  die  von  der  aufgehobenen
  Gesellschaft  verschuldeten  Wechselforderungen  wird  dadurch  —
dem  Glänbiger  gegenüber  —  nicht  beseitigt,  daß  der  andere  Socius  alle
Passiva  übernommen  und  der  Gläubiger  von  dieser  lbernahme  Keuntnis
  erhalten  hat  (VI.  3).  Uber  Aktienzeichnung  s.  diese  Note  II.  A.  1
und  des  Verfassers  HGB.  (II.  Ausg.)  S.  200.
Sicherungsverträge.

a)  Daß  der  Wechsel  dem  Kläger  zur  Sicherstellung  als  Pfand,
Kautions-,  Depot-Wechsel)  übergeben  worden,  legt  ihm  keinerlei  Pflicht
auf,  in  seiner  Klage  nachzuweisen,  daß  seine  Forderung  auf  Höhe  der  eingeklagten
  Wechselforderung  wirklich  begründet  sei,  beziehentlich  keine  Pflicht:
das  Geschäft  zu  dessen  Sicherung  er  gegeben,  und  seind  Forderung  aus
diesem  Geschäfte  darzulegen.  Bei  der  Mehrdeutigkeit  und  Allgemeinheit
des  Wortes  „Depot“  kann  überhaupt  aus  jener  Bezeichnung  auf  das
Vorhandensein  eines  wirklichen  Verwahrungs=  oder  Hinterlegungsvertrages
  nicht  geschlossen  werden  (XVI.  210.  211),  aber  für  die  Bestimmung
  und  rechtliche  Natur  eines  Kautionswechsels  ist  ohne  rechtliche
Erheblichkeit  der  Umstand,  daß  bei  dessen  Ausstellung  noch  nicht  feststand,
ob  die  Forderung,  für  welche  er  haften  soll,  zur  Existenz  kommen  werde
oder  daß  der  Wechsel  auf  Sicht  oder  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  ausgestellt
  worden  (XVII.  282).  —  Der  Wechselgläubiger,  welchem  vom
Acceptanten  Hypothekenscheine  zur  Sicherung  der  Wechselforderung  mit
der  Abrede  cediert  worden  sind,  daß  er  dadurch  gedeckt  sein  soll  gegen
jeden  ihn  etwa  treffenden  Verlust  oder  Schaden,  falls  der  Wechsel  zur
Verfallzeit  nicht  pünktlich  eingelbst  werde,  braucht  nicht  einmal  —  um  den
Beginn  des  Zinsenlaufes  von  der  Wechselsumme  herbeizusühren  —  den
Wechsel  dem  Acceptanten  zu  präsentieren;  in  der  Abrede  liegt  ein  Verzicht
  der  Acceptanten  (und  Cedenten)  auf  die  Präsentation  und  ein  Versprechen
  desselben,  die  Wechselsumme  bei  Verfall  seinerseits  dem  Wechselgläubiger
  anzubieten;  der  Wille  der  Parteien  geht  in  diesem  Falle  offenbar
  dahin,  daß  der  Wechselgläubiger,  abgesehen  von  der  Einlösungsbefugnis
  des  Cedenten  und  seiner  Verpflichtung  zur  Herausgabe  des  überschusses,
  rechtlich  ganz  in  dieselbe  Lage  versetzt  werden  solle,  als  ob  ihm  aus
den  Hypothekenscheinen  ein  selbständiger  Anspruch  zustehe,  so  daß  hier
ein  ähnliches  Verhältnis  eintritt,  wie  bei  den  f.  g.  Depot-Wechseln
(XVII.  281.  XIX.  132).  —  Besteht  nun  die  dem  Nehmer  des  Kautions-,
Depot-Wechsels  gegebene  Sicherheit  gerade  darin,  daß  der  Geber  sich