Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  82.)  187

ihm  wechselmäßig  verpflichtet,  daß  der  Nehmer  bei  Verfall  des  Wechsels
nötigenfalls  im  Wege  der  Wechselklage  sich  decken  kann,  ist  nicht
abzusehen,  welche  andere  Sicherheit  der  Besitz  des  Wechsels  dem
Kläger  bieten  könnte,  wenn  er  vorab  die  zu  sichernde  Forderung
substanziieren  und  nachweisen  müßte,  so  ist  einem  solchen  Wechsel  gegenüber
  es  Sache  des  Beklagten,  die  ihm  aus  dem  unterliegenden
Geschäft  etwa  zustehenden  Einreden  zu  substanziieren  und  zu  beweisen,
also  darzulegen,  daß  wirklich  bei  Unterzeichnung  des  Wechsels  ausdrücklich
  oder  doch  nachher  in  civilrechtlich  bindender  Form  mit  dem  Kläger
verabredet  sei,  daß  dieser  die  Wechselforderung  nur  dann  geltend  machen
sollte,  wenn  eine  Forderung  des  Klägers  sich  gegen  ihn  ergebe,  bezüglich
nur  insoweit,  als  eine  anderweitig  bestellte  Kaution  zur  Deckung  des
Klägers  nicht  ausreiche!  (VI.  439.  VIII.  142.  XIII.  239.  XVI.  103).
Dem  Dritten,  welcher  einen  derartigen  Wechsel  vom  Pfandnehmer  erhalten,
  steht  diese  Einrede  unter  der  gewöhnlichen  Voraussetzung  (Böswilligkeit
  des  Pfandnehmers,  Teilnahme  des  Dritten  an  derselben)  entgegen
(VI.  437.  439).

b)  Bürgschaft  —  eingekleidet  in  eine  Wechselverpflichtung  (Indossament)
  —  giebt  dem  beklagten  Bürgen  nicht  ohne  weiteres  die  Einrede,
  daß  der  Kläger  ihn  nur  nach  Maßgabe  der  cidilrechtlichen,  für
gewöhnliche  Bürgschaften  geltenden  Grundsätze  belangen  könne.  Die
Wirkung  der  Obligation  bestimmt  sich  lediglich  nach  der  Rechtsform,
in  welche  sie  gebracht  ist,  somit  nach  dem  Wechsel.  Darnach  ist  die
Bürgschaft  eine  selbstschuldnerische  und  die  Verbürgung  kommt  nur
als  der  Obligationsgrund,  nicht  als  zweite  selbständige  Obligation
neben  der  Wechselverbindlichkeit  in  Betracht  (II.  366).  Es  gilt  dies
selbst  für  den  Fall,  daß  zwischen  den  Parteien  Nachbürgschaft  verabredet
  ist.  Auch  hier  haftet  der  Beklagte  dem  Kläger  unbedingt  (VI.  118).
Ebenso  genügt,  wenn  mehrere  Bürgen  ihre  Verbürgung  in  Form  von
Indossamenten  ausgedrückt  haben,  die  Abrede  der  Bürgschaft  Aller  für
den  Aussteller  nicht,  um  dieser  in  der  —  gleichfalls  verabredeten  —
Form  von  Indossamenten,  mithin  selbstschuldnerisch,  übernommenen  Verpflichtung,
  welche  mit  dem  eventuellen,  sich  aus  der  Wechselform  ergebenden
  Regreßrechte  des  von  dem  Gläubiger  für  das  Ganze  in  Anspruch
genommenen  Indossauten  gegenüber  seinen  Vormännern  in  rechtlichem
Zusammenhange  steht,  den  Charakter  der  Subsidiarität  auch  nur  in  dem
Umfange  beizulegen,  daß  der  jedesmalige  Vormann  seinen  Nachmann
zunächst  an  den  Aussteller  des  Wechsels  verweisen  dürfe.  Um  so  weniger
ist  dies  anzunehmen,  als  dadurch  derjenige  Indossant,  welcher  von  dem
Wechselinhaber  zunächst  in  Anspruch  genommen  würde,  seinen  übrigen
Mitbürgen  gegenüber  in  eine  wesentlich  nachteiligere  Lage  geraten  müßte,