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Zweiter  Abschnitt.  (Art.  82.)

zumal  da  die  wechselrechtliche  Verjährungsfrist  den  Indossanten  gegenüber
  eine  viel  kürzere  ist,  als  dem  Hauptschuldner  und  Aussteller  (des
eigenen  Wechsels)  gegenüber.  Ebensowenig  kann  die  bloße  Thatsache,
daß  mittelst  der  Indossamente  lediglich  eine  gemeinsame  Bürgschaft  für
den  Wechselaussteller  beabsichtigt  wurde,  dem  jedesmaligen  Vormanne
—  seinem  Nachmann  gegenüber  —  das  Recht  geben,  im  Regreßwege
nur  anteilig  zu  haften.  Einer  solchen  Ansicht  steht  an  sich  die  wechselmäßige
  Form  der  eingegangenen  Verpflichtung  entgegen.  Derartiges
kann  erst  auf  Grund  einer  besonderen,  einwandsweise  darzulegenden
Nebenverabredung  unter  den  Indossanten  angenommen  werden  (II.  366.
XI.  353.  354).  Daneben  kaun  freilich  eine  civilrechtlich  gültige,  früher
oder  gleichzeitig  begründete  und  für  den  Fall,  daß  der  Wechsel
ungültig  sein  oder  werden  sollte,  ihre  Wirkung  äußernde  Bürgschaft  bestehen.
  Es  ist  aber  Sache  der  Beklagten,  eine  solche  zwiefache  Bürgschaft
  besonders  darzulegen  und  selbst  dann  wird  anzunehmen  sein,  daß
die  Verbürgung  durch  Wechsel,  die  strengste  und  stärkste  Form  der  Verbürgung,
  durch  die  andere  nicht  berührt  wird  (II.  366).  Ist  dagegen
bei  Unterzeichnung  des  Wechsels  zwischen  dem  Kläger  und  Beklagten
ausdrücklich  verabredet  nicht  bloß,  daß  durch  die  Unterzeichnung  eine
Bürgschaft  übernommen  werden  sollte,  sondern  auch  daß  diese  Bürgschaft
  —  ihrem  vertragsmäßigen  Inhalte  nach  —  lediglich  dazu  bestimmt
sei,  den  Kläger  für  den  Ausfall  zu  decken,  den  er  unter  Umständen  (bei
Zahlungsunfähigkeit  eines  Anderen,  bei  Realisierung  einer  Hypothek)  erleiden
  möchte,  so  haftet  der  Beklagte  dem  Kläger  als  subsidiärer  Bürge,
dem  auf  Grund  seines  benefieii  excussionis  das  Recht  zusteht,  den
Kläger  zunächst  auf  seine  anderweitige  Befriedigung  zu  verweisen  und
und  ihm,  insofern  er  sich  hierzu  wegen  eigenen  Verschuldens  außer
Stande  befindet,  den  Einwand  der  Böswilligkeit  entgegenzustellen  (V.  257.
VI.  117.  VIII.  138).  Hierher  gehört  auch  der  Fall,  wo  der  Indossant
sein  Indossament  auf  Ansuchen  des  Ausstellers  zu  dem  Zwecke  abgegeben
hat,  um  dem  Aussteller  bei  einem  Dritten,  bei  dem  er  den  Wechsel  verpfänden
  oder  diskontieren  wollte,  Kredit  zu  verschaffen.  Eine  solche
Intercession  giebt,  selbst  wenn  zwischen  den  Parteien  nichts  weiter  verabredet
  ist,  dem  Indossanten  unter  Umständen  die  umgekehrte  Mandatsklage,
  beziehentlich  den  Einwand  der  Böswilligkeit  (XIII.  279.  280).
Kann  aber  auch  ein  Indossant  gegen  den  anderen,  ein  Mitaussteller
gegen  den  anderen,  wenngleich  Beide  nur  eine  Bürgschaft  gewollt  haben,
sein  Wechselrecht  ohne  weiteres  geltend  machen  (XVIII.  368),  so  besteht
doch  hier  wie  dort  die  Befugnis  der  Wechselverpflichteten  die
Ausgleichung  unter  ihnen  —  aus  den  zwischen  ihnen  bestehenden
Rechtsbeziehungen  —im  Wege  des  Einwandes  zu  erwirken  (I.  183.  III.