Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  83.)  189

Artikel  83.

Ist  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Ausstellers  oder
des  Acceptanten  durch  Verjährung  oder  dadurch,  daß  die  zur  Er—
haltung  des  Wechselrechts  gesetzlich  vorgeschriebenen  Handlungen
verabsäumt  sind,  erloschen  5),  so  bleiben  dieselben  dem  Inhaber
des  Wechsels  nur  soweit,  als  sie  sich  mit  dessen  Schaden  bereichern
würden,  verpflichtet.  Gegen  die  Indossanten,  deren  wechfelmäßige
Verbindlichkeit  erloschen  ist,  findet  ein  solcher  Anspruch  nicht  stattts).

185.  XI.  4.  XVIII.  173).  In  diesem  Falle  gelten  auch  die  mehreren
Indossanten  und  Indossatare  als  Korrealverpflichtete  und  es  kommt  daun
auf  die  Art  der  Bürgschaft  (gewöhnliche  Bürgschaft,  Rückbürgschaft,
After=  (Nach-)  Bürgschaft),  und  auf  die  maßgebenden  civilrechtlichen
Bestimmungen  (R.  III.  221)  an,  ob  und  in  welchem  derjenige  Beklagte,
  welcher  bereits  —  im  Verhältnisse  zum  Kläger  —  zu  viel  gezahlt
hat  oder  zu  viel  zahlen  würde,  eine  Ausgleichung  gegen  den  Kläger
erwirken  kann  (I.  102.  349.  II.  349.  355.  III.  185.  IV.  325.  VI.  118.
XVIII.  174).  Hat  der  Nachbürge  dem  Gläubiger  die  Wechselforderung
gezahlt,  so  steht  ihm  —  auch  ohne  Klage-Abtretung  —  ein  mittelst  der
umgekehrten  Mandats=  oder  Geschäftsführungsklage  geltend  zu  machender,
also  auch  mit  der  Einrede  durchzusetzender  Anspruch  auf  Erstattung  des
ganzen  Betrages  zu,  während  dem  Hauptbürgen,  der  den  Hauptgläubiger
befriedigt  hat,  keinerlei  Regreß  gegen  den  Nachbürgen  —  auch  nicht
mit  der  cedierten  Hauptklage  des  Hauptgläubigers  —  zusteht  (IV.
325).  —  Die  mehreren  Mitaussteller  desselben  Wechsels  sind  ebenfalls
an  sich  und  als  solche  nicht  bloß  Solidar-,  sondern  Korrealverpflichtete,
also,  sofern  das  ALR.  in  Betracht  kommt,  im  Mangel  jeder  anderen
Abrede  die  Ausgleichung  nach  §  445.  I.  ALR.  einwandsweise  zu  beanspruchen
  befugt  (II.  351).

15)  Ein  verjährter  präjudizierter  Wechsel  kann  auch  nicht  als  kaufmännische
  Anweisung  (IX.  353.  XXIII.  188.  189),  ein  verjährter  eigener  Wechsel
  nicht  als  Verpflichtungsschein  (Art.  301.  303.  HGB.)  geltend  gemacht
werden  (IX.  353  neben  V.  257.  VI.  130.  131).

16)  Die  Bereicherungsklage  setzt  voraus  einen  gültigen  Wechsel,  geht
ausschließlich  gegen  den  Aussteller  und  Acceptanten,  steht  nur  dem  wechselmäßig
  legitimierten  Inhaber  zu,  welcher,  wenn  der  Wechsel  weder  präjudiziert
noch  verjährt  wäre,  vor  der  Präjudizierung  oder  Verjährung  zur  Anstellung
der  Wechselklage  berechtigt  gewesen  wäre,  also  nicht  demjenigen,  welcher  den
Wechsel  erst  nach  dieser  Zeit  durch  Indossament  erworben  hat,  auch  nicht
demjenigen,  der  zwar  bereits  vorher  zu  den  Wechfelverbundenen  gehört  hat,